Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

264 L Theil XIV. Abhandlung. 
auf deren Sicherheit die vorzüglichste Rücksicht zu nehmen ist, kein 
besonderer Nachtheil daraus erwachse. 
Fallitenordnung vom 28. August I, 6. 13, und 19. Jänner Y 
1758, S. 14, b. 
- Im widrigen Falle sollen derlei übertriebene Weibersprüche ent«- 
weder 'mit Einstimmung des Weibes nach Billigkeit gemäßigt, oder 
aber der Mann zur Handlung nicht angenommen werden. 
Fallitenordnung vom 28. August 1734 , S. 13. 
6. 380. 
34 b) Bei sich erst verheirathen wollenden Handels: 
leuten. 
Wenn ein bereits etablirter Handelsmann sich verehelichen 9; 
wollte , muß die gepflogene Heirathsverabredung vorher dem Mex- do 
cantilgerichte, und zwar bei Verlust des Vorrechtes zur gehörigen de 
Genehmigung oder gut befindlichen Mäßigung vorgelegt werden , ne 
wobei dann jenes Gericht besonders auf die Sicherheit des Geschäftes 80 
zu sehen / und die etwa zu hoch gespannten Sprüche dergestalt ein- N 
zuschränken hat, damit der Handlungsfond dadurch nicht geschwächt, d< 
und die treuherzigen Glätabiger sich einer , zu ihrem Nachtheile etwa BV 
zu Sunsten des Weibes vorgegangenen übertriebenen Freigebigkeit : 
nicht zu beklagen haben. ' 
Eod. 5. 14, Handl. und Fallitenordnung vom 19. Jänner 
1758, 6. 14, CG. 
Ss. 381. 
Freiheit des übrigen Vermögens eines Handlungs- 
weibes. 
Rücksichtlich der übrigen Mittel eines Handlungsweibes, die . 
sie neben dem Heirathsgute hat, oder ihr während der Ehe zufallen, | 
steht es in ihrer Willkür , ob sie solche selbst verwalten , oder ihrem N 
Manne geben und unterthänig machen wolle. 
Doh soll sie im leßten Falle ihre Sicherheit außer der Hand- 
lung suchen, und sich entweder mit Pfändern bedecken ,- oder auf 
unbewegliche Güter vornierken lassen, da im Widrigen sie bei 
entstehendem Concurse sich keines größeren Rechtes als andere gemeine 
Gläubiger zu erfreuen habe. 
Eod. 5. 15, Handl. und Fallitenordnung vom 19. Jänner 
1758 5 S. 14 d. 
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