Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 265
Fein S. 382,
iner Wie sich rücksichtlich der Schenkungen zwischen Ehe-
leuten zu benehmen ist.
ent: In Betreff der zwischen Eheleuten öfter vorkommenden Schen-
kungen bei Handelsleuten , sind:
2) solche, die wirklich geschehen, und von solchen,
b) die nicht wirklich erfolgt sind, zu unterscheiden.
ß. 383. .
ad 3) Bei Schenkungen, die wirklich geschehen sind.
Diejenige Schenkung , welche in der That durch Übergabe
ven oder durch eine Anschreibung an die Gewähr vorgegangen ist , soll
ter: dann gültig seyn , wenn sie zur Zeit, wo eine sol<e Schenkung in
gen der That geschieht, den Gläubigern oder dem Handlungsfonde zu kei-
en nem Nachtheile gereicht, wenn auch nach der Hand der Mann nicht
ftes golvendo würde, außer es wäre eine solche Schenkung aus denjenigen
In- Mitteln des Mannes geschehen , welche derselbe über die 6%/, jährli-
<t, he Interessen aus der Handlung genommen hätte, da dann das
wa Weib solche noch im guten Stande des Mannes wirkli vorgegangene
feit Schenkung , der nach der Hand verschuldeten Masse des Mannes bei-
zutragen hätte.
ner Fallitenordnnng vom 28. August 1734, 5. 16, Handl. und
Fallitenordnung vom 19. Jänner 1758, 5. 14.
S. 384.
8- 34 b) Bei Schenkungen, die nicht wirklich geschehen
sind.
vi Andere des Mannes Senkungen aber, welhe nicht wirk
„€ lich geshehen sind, sollen seinen Gläubigern lediglih nachgehen,
ii: und auch den etwa vorhandenen Kindern ihr Recht unangegriffen
bleiben.
de Fallitenordnung vom 28, August 1734, 1. 5. 17, und 19.
uf Jänner 1758 , Nr. 149.
ei 6. 385.
a“ Inwiefern auf Handlungsfonds Pfändung geführt
er werden kann.
Eine Pfändung auf den Handlungsfond überhaupt kann nicht
verwilligt werden , weil nac< Vorschrift 5. 144 der Gerichtsordnung
jene Güter des Geklagten namhaft zu machen sind- woraus der Kläz
ger seine Befriedigung zu erhalten Willens ist+ Nun besteht der Hand»