Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 265 
Fein S. 382, 
iner Wie sich rücksichtlich der Schenkungen zwischen Ehe- 
leuten zu benehmen ist. 
ent: In Betreff der zwischen Eheleuten öfter vorkommenden Schen- 
kungen bei Handelsleuten , sind: 
2) solche, die wirklich geschehen, und von solchen, 
b) die nicht wirklich erfolgt sind, zu unterscheiden. 
ß. 383. . 
ad 3) Bei Schenkungen, die wirklich geschehen sind. 
Diejenige Schenkung , welche in der That durch Übergabe 
ven oder durch eine Anschreibung an die Gewähr vorgegangen ist , soll 
ter: dann gültig seyn , wenn sie zur Zeit, wo eine sol<e Schenkung in 
gen der That geschieht, den Gläubigern oder dem Handlungsfonde zu kei- 
en nem Nachtheile gereicht, wenn auch nach der Hand der Mann nicht 
ftes golvendo würde, außer es wäre eine solche Schenkung aus denjenigen 
In- Mitteln des Mannes geschehen , welche derselbe über die 6%/, jährli- 
<t, he Interessen aus der Handlung genommen hätte, da dann das 
wa Weib solche noch im guten Stande des Mannes wirkli vorgegangene 
feit Schenkung , der nach der Hand verschuldeten Masse des Mannes bei- 
zutragen hätte. 
ner Fallitenordnnng vom 28. August 1734, 5. 16, Handl. und 
Fallitenordnung vom 19. Jänner 1758, 5. 14. 
S. 384. 
8- 34 b) Bei Schenkungen, die nicht wirklich geschehen 
sind. 
vi Andere des Mannes Senkungen aber, welhe nicht wirk 
„€ lich geshehen sind, sollen seinen Gläubigern lediglih nachgehen, 
ii: und auch den etwa vorhandenen Kindern ihr Recht unangegriffen 
bleiben. 
de Fallitenordnung vom 28, August 1734, 1. 5. 17, und 19. 
uf Jänner 1758 , Nr. 149. 
ei 6. 385. 
a“ Inwiefern auf Handlungsfonds Pfändung geführt 
er werden kann. 
Eine Pfändung auf den Handlungsfond überhaupt kann nicht 
verwilligt werden , weil nac< Vorschrift 5. 144 der Gerichtsordnung 
jene Güter des Geklagten namhaft zu machen sind- woraus der Kläz 
ger seine Befriedigung zu erhalten Willens ist+ Nun besteht der Hand»
	        
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