Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

266 X. Theil XIV. Abhandlung. 
lungsfond aus einem wirklihen Vermögen, als: Waarenlager, Ein» 
richtung , Activen, unbewegliche Güter u. s. w. , oder selber kann 
zur Hälfte durch eine Caution ergänzt werden; Wollte nun der Klä- 
ger aus den zuerst benannten Gütern die Zahlung erhalten, so bat 
derselbe sich genauest nach der Vorschrift des XXX. Capitels der Ge- 
richtsordnung zu benehmen , und nach der allda bestimmten Weise 
die Execution zu. führen ; wollte er aber die Pfändung auf die beim 
Mercantilprotocolle inliegende, den Handlungsfond ergänzende Caution 
eines Dritten führen , so müßte diese nach Vorschrift des 6. 360 der 
Gerichtsordnung auf dem Cautionsinstrumente vorgemerkt werden. 
Verordnung vom 25. Juli 1794. 
b) Firmaprotocollirung. 
6. 386. 
Zwe der Firmaprotocollirung. 
Der Zwe einer solhen Protocollirung ist: 
1. um daraus zu beurtheilen, ob ein eingegangenes Ge- 
schäft die Handlung selbst, oder nur einen oder den andern aus den 
Handlungsinteressenten angehe, indem die Geschäfte unter keiner an- 
dern Unterschrift als der eingelegten Firma geschlossen werden 
könne, und . : 
- &. die Vergleichung einer bestrittenen Unterschrift der Hand- 
lung mit der eingelegten Firma kann den Beweis der Ächtheit oder 
Unächtheit derselben herstellen , oder zur Herstellung dieses Beweises 
beitragen. 
6. 387. 
Wie die Firmaprotocolliruug zu geschehen hat. 
Wer zur Protocollirung der Firma verpflichtet, und wer 
hierzu nur berechtigt ist, ist bereits oben abgehandelt worden. Nur 
muß die Protocollirung einer neu zu errichtenden Handlung beim 
Mercantil- und Wechselgerichte, mit genauer Beobachtung der Vor- 
schriften / aufrichtig, und wie es der öffentlihe Glaube erfordert, 
getreu geschehen (Fallitenordnung vom 28. August 1734, 5. 10); 
und. jede Handlung , sey sie von einer Person allein, oder von meh- 
reren errichtet, soll, no< ehe die gewöhnlichen Erinnerungsbriefe 
oder die sogenannten Oblatorien an fremde Pläße erlassen werden , 
dem Mercantilgerichte gemeldet werden, um sofort die Beschaffen- 
heit: der vorhabenden Handlung , die sich niederlassenden Personen, 
ihre Kräfte und-Tauglichkeit genau zu erforschei«. 
- Handl. und Fallitenordnung vom 19. Jänner 1758, 5. 3.
	        
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