Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

268 I. Theil XIV. Abhandlung. 
Eine, die Handlung ihres. verstorbenen. Mannes fortseßende t 
Witwe. die nach beendeter Verlassenschafts - Abhandlung nicht unver- v 
züglich um Abänderung der Firma anlangt, ist mit einer Geldstrafe 
von 50 Ducaten zu belangen. 
Hofentsc<hl, vom 3. Dec. 1760. 
S. 389. 
Inwiefern die Firmaprotocollirung der Handels- 
leute auf dem Lande geschehen kann. 
Das Mercantil- und Wechselgericht hat die Firma, Procuren, 
und Societätsverträge u. s, w. der Handelsleute auf dem Lan de, | 
sie mögen in landesfürstlichen oder unterthänigen Städten und Märk- 
ten seßhaft seyn, auf ihr freiwilliges Ansuchen ordentlich 
zu protocolliren , sobald sich der Bittwerber bei demselben über das 
im ordentlichen Wege bereits erlangte Handlungsbefugniß, und über 
den binlänglichen Handlungsfond , der in solhen Fällen nach dem 
für die Wiener Vorstadthandlungen festgeseßten Maßstabe zu bestim- 
men ist, vorläufig ausgewiesen haben wird. 
Rggs8v. vom 9. April 1790. 
S. 390. 
Wann das Mexcantil- und Wechselgericht die Hand- 
lung protocolliren soll. 
Der Handelsstand hat unter einer Geldstrafe von 50 Ducaten 
die erfolgte Aufnahme eines neuen Mitgliedes dem Mercantil - und 
Wechselgerichte schriftlich anzuzeigen (Hofentschl. vom 3. Dec. 1760), 
welches dieselbe jedoch nicht eher zu protocolliren hat, als bis nicht 
die Handlungsfirma ordentlich eingelegt, wenn in dem allenfalls ein- 
schreitenden Societätscontracte die Sache gehörig auseinander gesekt, 
und gezeigt ist, daß die Ausweisung des Handlungsfondes von den 
dazu berufenen Behörden geschehen, und von denselben als zurei- 
<hend befunden: worden sey. 
Hofd. vom 22. Oct. 1987. 
Die. Beibringung der Bewilligung des Magistrates ist jedoch 
no< kein hinlängliher Grund zur Proxtocollirung, Es muß auch die 
Gewißheitvorhanden seyn, daß dagegen kein Recurs. ergriffen 
worden ist. Es ist daher jederzeit die geseßmäßige Recursfrist gegen 
eine Handlungsverleihung abzuwarten , da sonst Unordnungen obne 
Ende entstehen würden. 
Hofkammerv. vom 9. Juni 1807, S. 4. 3a. Db. 
Zur Vermeidung dieser Unordnung soll bei dem Mercantil- und 
Wechselgerichte Niemand zur Fondsausweisung zugelassen / und des- 
sen Firma protocollirt werden, der nicht ein von der untern Behörde
	        
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