268 I. Theil XIV. Abhandlung.
Eine, die Handlung ihres. verstorbenen. Mannes fortseßende t
Witwe. die nach beendeter Verlassenschafts - Abhandlung nicht unver- v
züglich um Abänderung der Firma anlangt, ist mit einer Geldstrafe
von 50 Ducaten zu belangen.
Hofentsc<hl, vom 3. Dec. 1760.
S. 389.
Inwiefern die Firmaprotocollirung der Handels-
leute auf dem Lande geschehen kann.
Das Mercantil- und Wechselgericht hat die Firma, Procuren,
und Societätsverträge u. s, w. der Handelsleute auf dem Lan de, |
sie mögen in landesfürstlichen oder unterthänigen Städten und Märk-
ten seßhaft seyn, auf ihr freiwilliges Ansuchen ordentlich
zu protocolliren , sobald sich der Bittwerber bei demselben über das
im ordentlichen Wege bereits erlangte Handlungsbefugniß, und über
den binlänglichen Handlungsfond , der in solhen Fällen nach dem
für die Wiener Vorstadthandlungen festgeseßten Maßstabe zu bestim-
men ist, vorläufig ausgewiesen haben wird.
Rggs8v. vom 9. April 1790.
S. 390.
Wann das Mexcantil- und Wechselgericht die Hand-
lung protocolliren soll.
Der Handelsstand hat unter einer Geldstrafe von 50 Ducaten
die erfolgte Aufnahme eines neuen Mitgliedes dem Mercantil - und
Wechselgerichte schriftlich anzuzeigen (Hofentschl. vom 3. Dec. 1760),
welches dieselbe jedoch nicht eher zu protocolliren hat, als bis nicht
die Handlungsfirma ordentlich eingelegt, wenn in dem allenfalls ein-
schreitenden Societätscontracte die Sache gehörig auseinander gesekt,
und gezeigt ist, daß die Ausweisung des Handlungsfondes von den
dazu berufenen Behörden geschehen, und von denselben als zurei-
<hend befunden: worden sey.
Hofd. vom 22. Oct. 1987.
Die. Beibringung der Bewilligung des Magistrates ist jedoch
no< kein hinlängliher Grund zur Proxtocollirung, Es muß auch die
Gewißheitvorhanden seyn, daß dagegen kein Recurs. ergriffen
worden ist. Es ist daher jederzeit die geseßmäßige Recursfrist gegen
eine Handlungsverleihung abzuwarten , da sonst Unordnungen obne
Ende entstehen würden.
Hofkammerv. vom 9. Juni 1807, S. 4. 3a. Db.
Zur Vermeidung dieser Unordnung soll bei dem Mercantil- und
Wechselgerichte Niemand zur Fondsausweisung zugelassen / und des-
sen Firma protocollirt werden, der nicht ein von der untern Behörde