Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 269
de beglaubigtes Gesuch beigebracht hat / vaß die gesezmäßige Recursfrist
op: verstrichen / gegen denselben kein Recurs Statt gehabt, oder wenn
fe einer Statt hatte, abgewiesen worden sey, und folglich gegen die
Zulassung der Fondausweisung und Protocollirung der Firma kein
Anstand obwalte.
Kod. S. 7.
S. 391.
Oblatorien,
Die Eröffnung einer Handlung wird den Handelsleuten d ur<
Briefe, Oblarorien, Rundschreiben, Circularien bekannt gemacht.
Es hängt jedoch in der Regel von dem Belieben des Handelsmannes
cy ab , solche Oblatorien zu erlassen. Nur dann wenn eine Handlung
| unter einem anderen Namen als dem des Handelsmannes geführt
v werden soll, "oder wenn ihr die Bewilligung zur Beibehaltung der
n alten Firma gegeben wird, wenn einem Großhändler eines Orts
die Errichtung einer zweiten Großhandlung in Wien bewilligt wurde,
endlich wenn die Führung einer alten Firma mit dem Beisaße: &
Compagnie bewilligt wird, müssen Oblatorien bekannt gemacht werden.
Hofkammerd. vom 13. und 20. April 1802.
Die Entwürfe solcher Oblatorien sind übrigens jederzeit vor dem
Auslaufe, mithin bei Ausweisung des Fonds einzureichen. (Rggsv.
vom 11. Mai 1762) , und kein Oblatorium und dergleichen in den
Handel einschlagende Ankündigungen dürfen in Druck gelegt werden,
worüber nicht die unentgeltlich zu ertheilende Passirung des n. s.
Mercantil - und Wechselgerichtes, welchem die Handelsleute des
Wiener Plaßes und eines Jeden Handelsbetrieb bekannt seyn müssen,
erfolgt ist (Verordnung vom 20. Mai 1785) ; daher auch sämmtli-
ben Buchdruckern aufgetragen ist, kein Oblatorium u. s. w. ohne
Passirung des Wechselgerichtes zu dru>en (Verordnung vom 10.
Inni 1785) ; und das Bücher-Censursamt alle Oblatorien der Hans
delsleute bei dem Wechselgerichte zum Imprimatur überreichen zu
lassen hat.
Hofd, vom 16. Oct. 1795.
S. 392.
Von Mittheilung der Oblatorien an Regierung isi
es abgefommen,
Von dem unterm 23. April 1817. Z. 15355, an das x. k.
n. 3. Mercantil - und Wechselgericht erlassenen Auftrage, in allen
Fällen, in denen dasselbe zu Oblatorien der Handelsleute, Fabrikanten
oder Großhändler wegen neuer oder geänderter Firmen das Impris-
matur ertbeilt , dieselben anzuweisen , ein Exemplar des gedruckten