Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 269 
de beglaubigtes Gesuch beigebracht hat / vaß die gesezmäßige Recursfrist 
op: verstrichen / gegen denselben kein Recurs Statt gehabt, oder wenn 
fe einer Statt hatte, abgewiesen worden sey, und folglich gegen die 
Zulassung der Fondausweisung und Protocollirung der Firma kein 
Anstand obwalte. 
Kod. S. 7. 
S. 391. 
Oblatorien, 
Die Eröffnung einer Handlung wird den Handelsleuten d ur< 
Briefe, Oblarorien, Rundschreiben, Circularien bekannt gemacht. 
Es hängt jedoch in der Regel von dem Belieben des Handelsmannes 
cy ab , solche Oblatorien zu erlassen. Nur dann wenn eine Handlung 
| unter einem anderen Namen als dem des Handelsmannes geführt 
v werden soll, "oder wenn ihr die Bewilligung zur Beibehaltung der 
n alten Firma gegeben wird, wenn einem Großhändler eines Orts 
die Errichtung einer zweiten Großhandlung in Wien bewilligt wurde, 
endlich wenn die Führung einer alten Firma mit dem Beisaße: & 
Compagnie bewilligt wird, müssen Oblatorien bekannt gemacht werden. 
Hofkammerd. vom 13. und 20. April 1802. 
Die Entwürfe solcher Oblatorien sind übrigens jederzeit vor dem 
Auslaufe, mithin bei Ausweisung des Fonds einzureichen. (Rggsv. 
vom 11. Mai 1762) , und kein Oblatorium und dergleichen in den 
Handel einschlagende Ankündigungen dürfen in Druck gelegt werden, 
worüber nicht die unentgeltlich zu ertheilende Passirung des n. s. 
Mercantil - und Wechselgerichtes, welchem die Handelsleute des 
Wiener Plaßes und eines Jeden Handelsbetrieb bekannt seyn müssen, 
erfolgt ist (Verordnung vom 20. Mai 1785) ; daher auch sämmtli- 
ben Buchdruckern aufgetragen ist, kein Oblatorium u. s. w. ohne 
Passirung des Wechselgerichtes zu dru>en (Verordnung vom 10. 
Inni 1785) ; und das Bücher-Censursamt alle Oblatorien der Hans 
delsleute bei dem Wechselgerichte zum Imprimatur überreichen zu 
lassen hat. 
Hofd, vom 16. Oct. 1795. 
S. 392. 
Von Mittheilung der Oblatorien an Regierung isi 
es abgefommen, 
Von dem unterm 23. April 1817. Z. 15355, an das x. k. 
n. 3. Mercantil - und Wechselgericht erlassenen Auftrage, in allen 
Fällen, in denen dasselbe zu Oblatorien der Handelsleute, Fabrikanten 
oder Großhändler wegen neuer oder geänderter Firmen das Impris- 
matur ertbeilt , dieselben anzuweisen , ein Exemplar des gedruckten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.