Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

272 I. Theil XIV. Abhandlung. 
Bei ausländischen JIsraeliten hat sich das Wechselgericht 
nac< den Verordnungen vom 11. Dec. 1811 , Z. 3950 zu beneh- 
men, nur ist die Anzeige unmittelbar an die Landesstelle zu ma: 
<hen, und mit der Polizei - Oberdirection dießfalls Rücksprache zu 
pflegen. 
a) Es wurde daher, da feine Verordnung bekannt ist, durch welche die Vor- 
gesellshaftung eines Jsrgeliten mit einem <ristlihen Handelsmanne un- 
tersagt ht, kein Anstand genommen, selbst einem bürgerlichen „Handels- 
manne die Aufnahme eines Jsraeliten zum öffentlichen Gesellschafter 4n 
' feiner Handlung unter folgenden Bedingungen zu gestatten: 
1. Müssen in Bezug auf die gerichtliche Protocollirung der dießfälli- 
gen Handelogesells<aft die Mercantilgeseße genau beobachtet werden ; 
2. im Falle der Protocollirung des Jsraeliten als öffentlichen Han- 
delsgesellschafter hat dieß nur mit der, in der an das Mercantil- und 
Wechselgericht unterm 1. Augvst 1817 erlassenen Negierungsverordnung 
enthaltenen Beschränkung zu geshehen, wornach aus dieser Protocollirung 
weder ein Anspruch auf den hiesigen Aufenthalt (in Wien), no< ein Recht 
auf denselben begründet werden kann, und hierzu die besondere Bewilli- 
gung, um welche derselbe abgesondert anzusuchen hätte , nothwendig ist; . 
3. endlich darf dieser Jöraelite aus einer solchen Protocollirung wes 
der einen Anspruch auf das Bürgerrecht, noch auch auf eine Einverleibung 
in. den bürgerlichen Handelsstand und überhaupt auf feine, nur einem 
Christen und bürgerlichen Handelsmanne zustehenden Rechte und Befug- ' 
nisse ableiten. = . 
Rgg8d. vom 20; April 1828, 3. 32253. 
S. 397. | 
Ausschließung türkischer Unterthanen von Handels- 
gesellschaften. 
Eine Handlungsverbindung (Handlungsgesellschaft) zwischen 
einem Unterthane der ottomanischen Pforte und einem k. k. Unterthane 
ist. nicht gestattet (Hoffammerd. vom 28. Juli 1806); und von 
x. x. österr. Handelsleuten in der Levante ist die Errichtung von 
förmlichen Handlungsgesellshaften mit Rajas. oder mit Unterthanen 
anderer Nationen fortan untersagt. 
Commerz, Hofd. vom 21. August 1818. 
6. 398. 
24 b) Beschaffenheit des Gesellschaftsvertrages. 
Jene, welche Societätseontracte ?) errichten, worin größten- 
theils Advocaten oder Notarien |wirken, sollen sich in Verfassung 
derselben klarer Ausdrücke und vorsichtiger Bedingungen nach Be- 
schaffenheit der Umstände befleißen , um durch solche Wege viele oft 
unnöthige Rechtshändel bei Vermeidung sonst unausbleiblichen Ein- 
sehens hintanzuhalten. 
Fallitenordnung vom 19. Jänner 1758, 5. 16. 
» 
ern.
	        
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