Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Won dem Gewerbs3- und Handelswesen. | 
ionen wurde 
Nn und die 5:22. 
BEBTE Normalpreis verkäuflicher Gewerbe. 
544. 
Bei verkäuflichen Gewerben 2?) und Handlungen soll der leite 
Ablösungswerth zur Grundlage genommen und nicht überschritten 
werden (Kreisamts-Instr. vom 21. Jänner 1783 , 5. 77, Rggsv. 
.. vom 23. Oct. 1793, Hofkild. vom 1. Juli 1803 und 31. März 
H radicirt 1808, Rggs8d. vom 15. Äpril 1808); und da der Normalpreis 
eines verkäuflichen Gewerbes derjenige ist, um welchen es vor 1775 
, hintangegeben wurde, und seit 1775 kein verkäufliches Gewerbe 
»rivatrechts- über - sondern unter diesem Normalpreise verkauft werden durfte, so 
ist seit 15. März 1811 der Normalpreis jedes verkäuflichen Gewer- 
rden seyn, bes in der Valuta der Einlösungsscheine zu verstehen. 
? nicht schon  Rggsd. vom 11. April 1811. 
Verkäuflich- Ist bei Veräußerung eines solchen: Gewerbes] dessen Normal- 
nnen, dar- preis nicht ausgedrückt , und ist er in dem Hause begriffen, so 
. muß das Haus geschäßt, und der dießfällige Werth von dem für 
; 15. April Haus und Gewerbe zusammen bezahlten Werthe abgeschlagen , 
, und der inliegenve Betrag für den eigenrlihen Gewerbswerth 
t, daß ein festgeseßt werden , so zwar, daß das Gewerbe wohl unter diesem, 
vom Hause aber nie über solc<en veräußert werden kann, und wenn es einmal 
unter diesem Werthe verkauft worden. wäre, auch der sohin ent- 
:998z3.- 600 fallende Berrag als der künftig geltende Normalwerth nicht über- 
3. 10904, schritten werden darf. 
ofz. 7436, Hofkzld. vom 31. März 1808 , Rggsd. vom 15. April 1808. 
Auf dieselbe Art ist vorzugehen , wenn das Gewerbe mit den 
d der Ver- Geräthschaften verkauft würde, wo dann eine ähnliche Schäkßung 
erwiesen , der Geräthschaften zu geschehen hätte. 
rer Werth- Eod. 
' betriebene Wenn aber ein bestimmter Preis weder mit noc< abgesondert 
von dem Hause und Geräthschaften für ein verkäufliches Gewerbe 
'merd. vom entrichtet worden seyn sollte, ist eine billige Schälung der Ge- 
werbsgerehtsame mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse, auf die Gat- 
Gewerbes, tung des Gewerbes und den Werth anderer gleihartigen Gewerbe 
- Jenen ge- vorzunehmen. 
erholte Be- Eod. 
igung nach- Es ist übrigens immer die Vorsicht zu gebrauchen, daß derlei 
<hen Eigen- Geräthschaften und Vorräthe vorläufig einer unparteiischen Schäßung 
unterzogen werden. 
983. 3968. 128600087: vom 9. Juni 1796, Rggsd. vom 17. Zum 
Bei öffentlicher Feilbiethung von Häusern - worauf verkäuf- 
liche Gewerbe betrieben werden, soll übrigens vor der Wersteige- 
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