Won dem Gewerbs3- und Handelswesen. |
ionen wurde
Nn und die 5:22.
BEBTE Normalpreis verkäuflicher Gewerbe.
544.
Bei verkäuflichen Gewerben 2?) und Handlungen soll der leite
Ablösungswerth zur Grundlage genommen und nicht überschritten
werden (Kreisamts-Instr. vom 21. Jänner 1783 , 5. 77, Rggsv.
.. vom 23. Oct. 1793, Hofkild. vom 1. Juli 1803 und 31. März
H radicirt 1808, Rggs8d. vom 15. Äpril 1808); und da der Normalpreis
eines verkäuflichen Gewerbes derjenige ist, um welchen es vor 1775
, hintangegeben wurde, und seit 1775 kein verkäufliches Gewerbe
»rivatrechts- über - sondern unter diesem Normalpreise verkauft werden durfte, so
ist seit 15. März 1811 der Normalpreis jedes verkäuflichen Gewer-
rden seyn, bes in der Valuta der Einlösungsscheine zu verstehen.
? nicht schon Rggsd. vom 11. April 1811.
Verkäuflich- Ist bei Veräußerung eines solchen: Gewerbes] dessen Normal-
nnen, dar- preis nicht ausgedrückt , und ist er in dem Hause begriffen, so
. muß das Haus geschäßt, und der dießfällige Werth von dem für
; 15. April Haus und Gewerbe zusammen bezahlten Werthe abgeschlagen ,
, und der inliegenve Betrag für den eigenrlihen Gewerbswerth
t, daß ein festgeseßt werden , so zwar, daß das Gewerbe wohl unter diesem,
vom Hause aber nie über solc<en veräußert werden kann, und wenn es einmal
unter diesem Werthe verkauft worden. wäre, auch der sohin ent-
:998z3.- 600 fallende Berrag als der künftig geltende Normalwerth nicht über-
3. 10904, schritten werden darf.
ofz. 7436, Hofkzld. vom 31. März 1808 , Rggsd. vom 15. April 1808.
Auf dieselbe Art ist vorzugehen , wenn das Gewerbe mit den
d der Ver- Geräthschaften verkauft würde, wo dann eine ähnliche Schäkßung
erwiesen , der Geräthschaften zu geschehen hätte.
rer Werth- Eod.
' betriebene Wenn aber ein bestimmter Preis weder mit noc< abgesondert
von dem Hause und Geräthschaften für ein verkäufliches Gewerbe
'merd. vom entrichtet worden seyn sollte, ist eine billige Schälung der Ge-
werbsgerehtsame mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse, auf die Gat-
Gewerbes, tung des Gewerbes und den Werth anderer gleihartigen Gewerbe
- Jenen ge- vorzunehmen.
erholte Be- Eod.
igung nach- Es ist übrigens immer die Vorsicht zu gebrauchen, daß derlei
<hen Eigen- Geräthschaften und Vorräthe vorläufig einer unparteiischen Schäßung
unterzogen werden.
983. 3968. 128600087: vom 9. Juni 1796, Rggsd. vom 17. Zum
Bei öffentlicher Feilbiethung von Häusern - worauf verkäuf-
liche Gewerbe betrieben werden, soll übrigens vor der Wersteige-
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