Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 273
icht a) Sollte es sich übrigens wider Verhosfen ergeben, daß einige Gesellschaf-
eh- ter ganz unvorsichtig sich in eine gemeinschaftliche Handlung begeben, ohne
Na: oinen ordentlichen Contract zu errichten, welchem deutlich vorgesehen
zu wäre, auf was für eine Art die Zertheilung des Nußens und Schadens
diese wesentliche Absicht einer Handlungsgesellshaft zu beobachten sey,
so sind in der Handl. und Fallitenordnung vom 19, Jänner 1758, 8. 16
jer- eigene Bestimmungen erlassen , welche jedoch als Nechtsgegenstand , da
un- hier das XXVII. Hauptstü> des a. b, G. B. von dem Vertrage über
zl8- eine Gemeinschaft der Güter in Anwendung kommt, in den Umfang dieser
in Abhandlung nicht gehören.
Mü 6. 399.
| Unterschied zwischen öffentlihen und geheimen Ge-
aN“ sells<aften.
md a) Öffentliche Gesellschaften.
u Es gibt
3 a) öffentliche, und
iz b) heimliche Handlungsgesellshaften , zwischen welchen
st; heiden ein Unterschied zu machen ist.
zes Fallitenordnung vom 18. August 1734, I. S. 4.
ng Ein öffentlicher Gesellschafter einer Handlung ist ein solcher,
ir der bei dem Mercantil- und Wechselgerichte, auch in dem Oblatorium
ausdrüclich benennt, dabei ein und.das andere daselbst protocol-
lirt - und die Raggion mit Ausdrückung des Socii Namen oder doch
mit beständiger Zuseßung der Worte „und Compagnie“ ge-
führt wird.
Fallitenordnung vom 18. August 1734, I. Abth. 8. 1, Nr. 83.
Offenbare Gesellschafter sind also jene, welche in den Oblato-
in rien sowohl als dem Gerichtsprotocolle und der Firma benennt werden.
i“ Handl. und Fallitenordnung vom 19. Jänner 1758, 8. 16 &.
I Auf die eine oder die andere Art muß der. öffentliche Gesellschaf=
Oi ter in die Handlungsfirma aufgenommen werden , und es ist den
ei Parteien nicht erlaubt, bei dem Daseyn einer öffentlichen Handlungs-
gesells<aft eine solche Firma zu wählen , durch welche diese Gesell-
jchaft gar nicht angedeutet, in welcher nämlich der öffentliche Gesell:
schafter weder namentlich angeführt, no< der Beisaß: und Com-
pagnie gebraucht wird.
Commerz. Hofd. vom 12. Mai 1818.
n- . 6. 400.
ig Öffentliche Vergesellschaftungen mit ausländischen
e- : Handelshäusern sind anzuzeigen.
ft Bei etwa vorkommenden öffentlihen Gesells<aften mit aus-
jj? tändisc< en Handlungshäusern soll jedesmal die Anzeige nac< Hofe
gemacht, und von da die Entscheidung eingeholt werden:
Hofres. vom 5. Juli 1781.
IV. (Gewerbsweseit.)
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