Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

< 1. Theil XIV. Abhandlung. 
S. 401. "b 
Öffentliche Gesellschafter sollen sich protocolliren pit 
lassen. 
Die Socii oder Gemeinen sollen sich in den Oblatorien sammt 
und sonders namhaft machen, und bei dem Wechselgerichte proto- 
colliren lassen 2). 
Wechselordnung vom 30. Oct. 1763, 6. 8. 
Das Wechselgericht hat jedesmal die öffentlihen Gefellschafter 
vorzumerken , und nur in solchen Fällen , wenn der bffentliche Ge- 
sellshafter zugleich die Einverleibung in den bürgerli<en Handels- 1 
stand verlangt , die weitere snzeige an die Regierung zu machen. F 
Hofentschl. vom 11. Jänner 1773. 
Übrigens hat diese für die öffentlichen Gesellschafter bestehende si! 
Richtschnur auf die heimlichen Gesellschaften keinen Bezug. ts 
Verordnung vom 30. Nov. 1784. it: 
Auch ein Ottomane, welcher unter die k, k, Bothmä- 3 
Bigfeit tritt, hat bei dem in jedem Lande aufgestellten Wech- * 
selgerichte seine Gesellschafter namhaft zu machen, ünd den :Socie: n 
tätscontract selbst einzureichen. 9 
Hofd. vom 19. März 1774, 6. 4. 1 
Diese Protocollirung findet nicht Statt, wenn sim in dem So- | 
cietätscontract, bezüglich der Societätseinlage , auf einen Separat- | 
contract bezogen / und dieser nicht vorgelegt wird. 
Rggsv. vom 15. Jänner 1840, Z. 1033, und 2, Juni 1841, . 
3. 28938. 
a) Da der Frauenpußwaarenhandel keine förmliche Handlung vorstellt, mit- 
hin auch zu keiner förmlichen Handlungsgesellschaft geeignet ist, so sind 
diejenigen , welche die Protvcollirung eines solchen Sovcietätscon- 
trattes ansuchen, init dem Bedeuten abzuweisen, daß , wenn Jemand 
einen solchen Frauenpußwaarenhändler gegen Theilnehmung an dem Nu- 
zen seines Handels unterstüßt, und sich darüber beide Theile vermittelst 
Privatvertrages einverftehen wollen, dieses so wie Jedermann in unbe- 
fänglichen Gegenständen und Wegen auch demselben unbenommen seyn, 
davon jedoch äber weder von den Mercantilbehörden eine Notiz genom- 
men , no< weniger aber jemals ein solcher Bertrag" protocollirt werden 
fönne, 
. Verordnung vom 18. Juni 1795, 
S. 402. 
Wie es beim Ausstellen von Actien= oder Einlags- 
scheinen einer Societät zu halten ist. 
Auf die Ausstellung der Actien- oder Einlagsscheine einer Ge- 
sellshaft kann ein Particularcontract nicht eher geschehen , bis nicht 
der Hauptcontract und die Firma bei dem Mercantil - und Mechsel- 
wok
	        
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