Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

27. I. Thezl XIV. Abhandlung. 
deutung seyn kann, durc< die Widerrufung derselben aber ein un- u 
gleich größerer Nachtheil in commerzieller Hinsicht entstehen würde p 
(Hoffammerv. vom 15. März 1808, Rggsd. vom 1. April 1808) ; 
doch besteht. fein Gesel , wornach ein öffentlicher Gesellschafter g e- 
halten seyn soll, sich einem Handlungsgremium einzuverleiben, 
und diese Einverleibung steht nur den hierzu geeigneten derlei 
Gesellschaftern auf Verlangen bevor, 
Rggsv. vom 5. Jänner 1792. 
Es sind also nur jene öffentlichen Handlungsgesellschaften , 
welchen es an den zum Selbstbesiße einer Handlung nörhigen Eigen- 
schaften nicht gebricht, geeignet einem Handelsgremium einverleibt 
zu werden. 
Rgg8v. vom 20. Dec. 1813. 
Dadurch erhält er jedoch keineswegs die Eigenschaft eines Han- 
delsmannes / welche nur durch eine förmliche Verleihung eines Be- 
fugnisses an eine bestimmte Person gesetzlich erworben werden kann. 
Rggöbesch. vom 29. Dec. 1821. 
S. 408. 
Recht der Firmaführung von Seire der öffentlichen 
Gesellschafter. 
Öffentliche Gesellschafter werden durch die Protocollirung zur 
Führung der Firma geeignet, so wie von jeher dem Handlungs- 
principale seine Firmaführung an seine Gesellschafter 2), Buchhal- 
ter , auch Handlungsdiener zu übertragen , unbenommen ist. 
Rggsv. vom 5. Jänner 1792. 
a) Es sind sonac) auch heimliche Gesellschafter nicht ausgeschlossen. 
8. 409. 
Wirkung der Firmaführung. 
Dem Firmaführer werden alle gerichtlichen Befehle und in Rechts- 
streitigkeiten alle gegentheiligen Schriften zugestellt, welches die näm- 
liche Wirkung hat, als wenn sie jeder einzeln aus der Gesellschaft 
erhalten bätte. 
Verordnung vom 9, April 1782, 6. 11. 
6. 410. 
hb) Begriff eines heimlihen Gesellschafters. 
Heimliche Gesellschafter haben bei einer Handlung keinen 
Namen , aber dabei einen Antheil. 
Fallitenordnung vom 28. August 1734, 1, 5. 8. 
Stills<weigende Gesellschafter sind solche, deren Name 
nur allein der Obrigkeit bei errichtender Gesellschaft bekannt zu ma- 
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