Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 279
it: hen ist; in den Oblatorien aber und der Firma laufen sie unter kei-
urde ner Benennung „und Compagnie“ ein,
08) ; Handl. und Fallitenordnung vom 19. Jänner 1758, 8. 16. Z-
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ben, 6. 411.
ZuG Inwiefern sie beim Mercantil- und Wecchselgerichte
namhaft zu machen sind.
ften , Heimliche Gesellschafter sind zwar als solche oder als Mitinteres-
igen- senten bei dem Mercantilgerichte nambaft zu machen, und mit ihrem
rleibt Einlagscapitale, dann wegen des Gewinns und Verlustes, auch wegen
der Zeit der zu dauern habenden Gesellsc<aft und übrigen zwischen
ihnen gemachten Conventionen zu prorocolliren , werden aber in der
Han- That als heimliche Gesellsc<hafrer angesehen, deßwegen auch derselben
Be«- Namen weder ausdrücklich noch unter dem Namen „Compagnie“
1. bei der Naggion geführt werden.
Fallitenordnung vom 28. August 1734, 1. 8. 8.
Diese Protocollirung hat jedoc< um so gewisser zu geschehen ,
als im Widrigen nicht nur derjenige Hanvelsmann , welcher sich
hon dießfalls nicht gefügt, mit einer Strafe von 50 Ducaten angesehen,
sondern auch ein derlei vorgemerkter stillsc<weigender Geselle ,
| zur im Falle solcher nachmals um eine eigene Handlung anwerben sollte,
1198: hierzu keineswegs angenommen werden soll.
hhal- Verordnung vom 28. Juli 1763.
6. 412.
Inwieweit heimliche Gesellschafter haften.
Diese heimlihen Gesellshafrer sind nur mit dem Quanto ihres
eingelegten Fonds oder nac< Inhalt und Beschaffenheit des beim
Mercantilgerichte protocollirten Societätscontractes einen gewissen
echts- Antheil des sich äußernden Verlustes zu tragen, mithin Feineswegs
näm- um den übrigen Abgang in solidum zu stehen schuldig, sie müssen
schaft aber auch ihr Capital bis zur ordentlihen beim Mercantil - und
Wechselgerihte gesehenen Aufhebung der Gesellschaft daselbst liegen
lassen , und sind nicht befugt, unter was immer für einem Vor-
wande au< nur einen Theil davon herauszunehmen, außer es
würde bei gedachtem Mercantilgerichte, anstatt des austretenden,
ein anderer substituirt, und von dem Negotianten selbst der genug-
inen same Fond ausgewiesen.
Fallitenordnung vom 19. Jänner 1758, 58. 16, &.
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