Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 279 
it: hen ist; in den Oblatorien aber und der Firma laufen sie unter kei- 
urde ner Benennung „und Compagnie“ ein, 
08) ; Handl. und Fallitenordnung vom 19. Jänner 1758, 8. 16. Z- 
g €: 
ben, 6. 411. 
ZuG Inwiefern sie beim Mercantil- und Wecchselgerichte 
namhaft zu machen sind. 
ften , Heimliche Gesellschafter sind zwar als solche oder als Mitinteres- 
igen- senten bei dem Mercantilgerichte nambaft zu machen, und mit ihrem 
rleibt Einlagscapitale, dann wegen des Gewinns und Verlustes, auch wegen 
der Zeit der zu dauern habenden Gesellsc<aft und übrigen zwischen 
ihnen gemachten Conventionen zu prorocolliren , werden aber in der 
Han- That als heimliche Gesellsc<hafrer angesehen, deßwegen auch derselben 
Be«- Namen weder ausdrücklich noch unter dem Namen „Compagnie“ 
1. bei der Naggion geführt werden. 
Fallitenordnung vom 28. August 1734, 1. 8. 8. 
Diese Protocollirung hat jedoc< um so gewisser zu geschehen , 
als im Widrigen nicht nur derjenige Hanvelsmann , welcher sich 
hon dießfalls nicht gefügt, mit einer Strafe von 50 Ducaten angesehen, 
sondern auch ein derlei vorgemerkter stillsc<weigender Geselle , 
| zur im Falle solcher nachmals um eine eigene Handlung anwerben sollte, 
1198: hierzu keineswegs angenommen werden soll. 
hhal- Verordnung vom 28. Juli 1763. 
6. 412. 
Inwieweit heimliche Gesellschafter haften. 
Diese heimlihen Gesellshafrer sind nur mit dem Quanto ihres 
eingelegten Fonds oder nac< Inhalt und Beschaffenheit des beim 
Mercantilgerichte protocollirten Societätscontractes einen gewissen 
echts- Antheil des sich äußernden Verlustes zu tragen, mithin Feineswegs 
näm- um den übrigen Abgang in solidum zu stehen schuldig, sie müssen 
schaft aber auch ihr Capital bis zur ordentlihen beim Mercantil - und 
Wechselgerihte gesehenen Aufhebung der Gesellschaft daselbst liegen 
lassen , und sind nicht befugt, unter was immer für einem Vor- 
wande au< nur einen Theil davon herauszunehmen, außer es 
würde bei gedachtem Mercantilgerichte, anstatt des austretenden, 
ein anderer substituirt, und von dem Negotianten selbst der genug- 
inen same Fond ausgewiesen. 
Fallitenordnung vom 19. Jänner 1758, 58. 16, &. 
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