Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

28. I. Theil XIV. Abhandlung. 
persönlich , theils sächli< ist, vorläufig die Frage erörtert werden: de 
ob die Handelsleute durch den Austritt des Gesell» L 
schafters entweder an Verlässigkeit der Direction ol 
oder an Stärke des Fonds oder an beiden zugleich ; 
beeinträchtiget werden, 5% 
Tritt eine sol<e Verkümmerung ein, so kann die alte Firma , 
ohne Täuschung der Handelscorrespondenten , nicht beibehalten wer- 
den, findet aber in keiner Rücksicht eine Verkümmerung statt, Yi 
so ist, besonders in rücksichrtswürdigen Fällen, keine p" 
absolute Nothwendigkeit vorhanden, ein unter einer bestimmten al- r 
ten Firma allgemein bekanntes großes Handlungshaus zu verhalten, : 
die alte Firma, unter welcher dasselbe im In- und Auslande bekannt ' 
war, zum eigenen Nachtheile zu verändern. 
Es kann daher keinem Anstande unterliegen, wenn bei der 
Direction keine nachtheilige Veränderung vor sich 
gegangen ist, die Beibehaltung der vorigen Firma unter den 
Bedingungen zu gestatten, daß 
a) derHandlungsfond dieserNaggion nicht geschmälert, 
b) die Handlung unter dem alleinigen Obligo des bleibenden 
Gesellschafters fortgeführt , und 
6) dieser Umstand in den Oblatorien und in dem Mercantil» 
protocolle angeführt werde. 
Hofkfammerv. vom 20. April 1813. 
S. 418. 
Die Bewilligung alter Firmen steht der politischen 
Behörde zu. 
Die Verhandlungen und Entscheidungen über die Beibehaltung 
alter Handlungsfirmen ist ausshließend dem politischen Wege zu» 
gewiesen. 
Hoffammerd. vom 20. April 1813. 
oc) Führung der Handelsbücer. 
6. 419. 
Der Handelsstand hat Bücher zu führen. 
Der Handelsstand wurde bereits mit Hofd. vom 1. Sept. 1768, 
S. 1 gewarnt, daß, wenn ein Mitglied desselben die verläßlichen 
Schriften und Bücher, weßwegen nachgesehen wird, über sein Ge- 
<äft nicht führt, gegen einen solchen , außer den in den Generalien 
ausgemessenen Strafen , mit Niederlegung des Gewerbes und Han- 
dels ohne alle Rücksicht verfahren werden würde, daher laut 6. 3 
"32
	        
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