Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 283 
den: . . 
"ZNS desselben Hofdecretes , dem Commerzconsesse (jeßt Regierung) aufge- 
sells 25... 
TE Dn tragen wurde , bei einem oder dem anderen Handelsmanne, obwobl 
eich obne alle Untersuchung oder Einsicht der Geschäfte, folglich mit nöthi- 
ger Bescheidenheit und Vermeidung unndtbigen Aufsehens , die Er- 
ma, kundigung zu pflegen / ob selber die erforderlichen Bücher halte. 
wer- Auf Ersuchen der kb. k. obersten Justizstelle erhielt die Regie- 
tatt, rung den Auftrag», das Fypedit des politischen Magistrats von Wien anz 
Feins zuweisen, daß dasselbe sich von Bestätigung Über die ordentliche Füh- 
n al: rung eines Handlungsbuches und Richtigkeit eines solchen Auszuges 
ten, enthalten, und die darum ansuchenden Parteien anweisen soll, hier- 
annt um bei dem Civilgerichte von Wien , als der nach Vorf<hrift der all- 
gemeinen Gerichtsordnung hierzu competenten Behörde anzulangen. 
der Hofkzld. vom 16. Sept. 1822. 
sich Das k. k. Mercantil- und Wechselgericht hat dem bürgerlichen 
den Handelsstande über den angezeigten Mißbrauch ,/ daß öfters Han- 
delsleute ihre Conti, Verkaufsnoten und sonstigen Urkunden , 
lert, statt mit ihrer Firma nur mit der Benennung ihres Schildes unter- 
nden fertigen , im Namen der Landesstelle aufzutragen , daß künftig die 
| Handelsleute solche Urkunden immer mit ibrer protocollirten Firma 
ntils unterfertigen sollen. 
Nggsv. vom 7. Novy. 1825 3. 55518. 
6. 420. 
"en Wie Handelsbücher geführt werden sollen. 
Die Magistrate jener Städte, wo Handelsleute sind, sind be- 
ung auftragt- daß sie dieselben über die Art der Führung ihrer Handels- 
zu bücher auf die genaue Aufmerksamkeit der 8S. 119, 120 und 121 
der Gerichtsordnung anweisen. 
Hofd. vom 11, Sept. 1784, 8. 24, Z- 
6. 421. 
Erfordernisse der Handlungsbücer, 
Hinsichtlich der inneren Beschaffenheit, 
. Die Bücher müssen folgendermaßen beschaffen seyn. 
38, 1. Die Bücher der berechtigten Handelsleute, worunter auch 
en die Fabrikanten gerechnet werden, müssen folgende Erfordernisse haben : 
Jes 2) sollen die einkommenden Posten / aus dem Strazzenbuche 
ien und Journale in das Handlungsbuch, entweder von dem Kaufmanne 
In mit eigener Hand, oder durc< einen absonderlich hierzu gehaltenen 
3 vertrauten der Handlungsbücher verständigen Vedienten, ohne einige
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.