282 I. Theil XIV. Abhandlung.
Abänderung oder Correctur, eingetragen, und solches Handlungs-
buch nicht von unterschiedlihen Händen zu einer Zeit geschrieben seyn , " zub(
b) soll das Handlungsbuch ordentlich Alles enthalten, wag in d
dem Kaufmanne zur Last, und was ihm zu Guten kommt, aud
c) es soll das Jahr und den Tag, wie auch die Personen, gem
denen, und durch welche geborgt worden ist, klar ausdrücken , kür;
d) es soll die in ein solches Buch eingetragene Post eine zur um
Handlung und in dergleichen Buch gehörige Schuld, und nichts, was me]
nicht zur Handlung gehörig ,/ darin geschrieben seyn; hie
e) es soll das Buch in deutscher, welscher, französischer oder
in der üblichen Landessprache geführr werden (Allg. Gerichtsordnung
vom 15. April 1782, 8. 119. Verordnung vom 16. Mai 1781);
auch ist die Führung der Handelsbücher in englischer Sprache nicht
nur zu Fiume, sondern auch in allen österreichischen Seehäfen , wo
dieses zweckmäßig befunden wird , gestattet.
Hofd. vom 3. August 1816.
Bei so vielen der Judenschaft eröffneten Erwerbszweigen , und B
dem dadurch entspringenden mannigfaltigen Zusammenhange mit Chri- we
sien , fordert die Sorgfalt für die Aufrechthaltung des gemeinschaft-
lichen Zutrauens, daß die hebräische und tie hebräisch mit deutsch ver-
mengte sogenannte jüdische Sprache und Schrift abgeschafft werde. |
Daher ist der Gebrauch derselben in allen dssentlichen in - und bi:
außergerihtlihen Handlungen ausdrücklied aufgehoben, und ist sich, I
anstatt derselben, der landesüblichen Sprache zu bedienen. Alle in
hebräischer Sprache verfaßten oder auch mit bebräischen und jüdischen N
Buchstaben geschriebenen Instrumente sind ungültig und nichtig. we
Patent vom 2. Jänner 1782, 5. 15. ge
Da vorkam, daß die Juden dem bestehenden Gesetze vom 16. Mai [ei
1781 ihre Geschäfts- und Handlungsbücher- in der landegüblichen
Sprache bei der Nullität zu führen , nicht durc<gehends Folge leiste- (6)
ten, so wurde dieses Gesetz mit dem Beisaße allgemein republicirt, daß, l-
wenn derlei in hebräisch oder jüdischer Sprache geführte Geschäftsbü- |
<er oder Schriften vorkommen , sie nicht allein für ungültig zu dem
Beweise angesehen werden , sondern auch, wenn sie überseßt werden
müssen , die betreffenden Parteien die dießfälligen Überseßungskosten
würden zu tragen haben.
Verordnung vom -27. Febr, 1794.
Bei allen Urkunden ist die hebräische Sprache und Schrift ver-
bothen ,/ und solche sollen für ungültig und nicht beweisfähig ange-
sehen werden.
Circularv. vom 3. Nov. 1814.
f) Nebstdem soll der Kaufmann von gutem Rufe seyn, folglich,
ivenn er fallirt hätte, müßte seine Unschuld vollständig erwiesen seyn.
Allg. Gerichtse :dnung vom 15. April 1782, 6. 119.
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