Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 285 
u 2. Um den Bevortheilungen und nachtheiligen Folgen vor- 
? zubeugen welche aus dem Gebrauche der Ver kürzungswörter 
was in den Hanblungsbüchern nicht nur für die Handelsgeschäfte, jondern 
nen auch für das Publicum Überhaupt entstehen können, wurde bekannt 
! gemacht, daß der Gebrauch von derlei Abkürzungen , oder solche Ab- 
EE fürzungswörter, welche entweder die Sache und den Gegenstand selbst, 
fur um den es sich handelt, oder aber den Sinn ungewiß zweifelhaft und 
mehrdeutig machen - unter Strafe verbothen, in Bezug auf alle 
Des hieraus zu führenden Beweise ganz ungültig sey. 
tung Hofd. vom 14. März 1795, Rggsd. vom 16. April 1796. 
S1): 
nicht S. 42%. 
DN Kraft ordentlich geführter Handelsbücer. 
ned Ein ordentlich verfaßtes Handelsbuch hat die Kraft eines halben 
htte Beweises *) (Allg: Gerichtsordnung vom 15. April 1782, S- 119), 
nir welcher Beweis jedoch nur auf ein Jahr und 6 Wochen gilt. 
Des Eod. S. 120, Hofentsc<l. vom 17, Sept. 1785. 
Diese Jahresfrist ivird von dem Tage der geborgten Waare, 
und die weitere Frist der 6 Wochen aber von der Zeit dieses verflossenen 
sich, Jahres gerec>net. 
' in Diese halbe Beweiskraft der Handelsbücher durch ein Jahr 6 
ven Wochen erstret sich jedoch keineswegs auf diejenigen Forderungen, 
welche ein inländischer Handelsmann aus seinen Handlungsbüchern 
| gegen einen auswörtigen Handelsfreund des fremden Staates zu stel- 
Nai len bat. 
ven en Rücksicht dieser ist die wechselseitige Beobachtung stets im 
ste- Gesichte zu behalten, und sollen folglich die Handlungsbücher der inz 
18, ländis<en Kaufleute die Wirkung eines Beweises eben so lang beibe- 
bü- halten , als diese Wirkung / nach denzin fremden] Staaten bestehen- 
eM den. Gesetzen, den Handlungsbüchern daselbst zugestanden ist. 
en Patent vom 12. Det. 1785. 
a) Die Bestimmungen hinsichtlich der Stempelung solcher Handlungsbücher 
und anderer Geschäftsurfunden And im 8. 6 ff. der Stempel - und Tar- 
ev: ordnung vom 27. Jänner 1840 enthalten ; wobei übrigens noh anzufüh- 
ge: ren fommt , daß, läut Hofiammerv: vom 18. Nev. 1841, Hosz. 46214, 
Ngqgs83. 64547 , vermög allerh. Eutschl. vom I. Nov. 1881 , die von 
Personen, welche H andel oder ein anderes Gewerbe treiben, jedoch 
voeschriftmäßig eingerichtete Gewerbsbücher nicht führen, an Handels- 
| vder Gewerbsleute , mit denen Fe im gegenseitigen Geschäftsverfehre 
NR stehen, geschriebenen G es<häftsbriese, so ferne ver Inhalt die? 
ser Schreiben von Gegenständen handelt, die sich auf Gewerbsbetrieb bei- 
ver im Briefwechsel stehenden Theile; und die aus der Gewerbsausübung 
.. 
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