Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

2855 I. Theil X1V. Abhandlung. 
munen eigens bestätigt werden ; allein mit allerh. Ents<l. vom 9, 
Jänner, eröffnet mit Hofkzld. vom 16. Jänner 1836, Hofz. 1254, 
Rg 383. 7363 , wurde eine neue Bestätigung beim Regievrungsan- 
tritte Seiner jet regierenden k. bk. Majestät Ferdinand I. für 
nicht nothwendig erklärt, so daß bis auf weitere Weisung alle jene 
Privilegien fortzudauern haben, welche von weiland Sr. Majestät 
Kaiser Franz 1. verliehen oder bestätigt worden sind. 
Siehe dießfalls auch die Einleitung zu diesem Werke ß. 12, me; 
wornach sämmtliche alte Jahrmarktsprivilegien ihre Bestätigung er- den 
halten haben. nal 
ad 2. Gesuche um neue oder ausgedehntere Jahrmarkts- sta! 
privilegien sind dagegen unmittelbar bei den Kreisämtern anzubrin- M 
gen, welche sie gutächtlich »an die Landesstelle zu befördern bat, ge 
von wo sie zur höchsten Genehmigung oder Bestätigung gutächtlich 
überreicht werden müssen. , 
In Fällen , wo Privilegien auf eine geringere Anzahl als die 
de facto abgehaltenen Jahrmärkte lauten, oder wo sich die Ort- 
schaften oder Gemeinden über die Statt findenden Jahrmärkte mit : 
gar keinem Privilegium auszuweisen vermögen , sind diese Gemein- : 
den zur Nachsuchung von Privilegien anzuweisen, und jeder solc<e | 
Fall ist der Regierung sogleich änzuzeigen , und zugleich gutächt- c 
lim Bericht zu erstatten, ob. nicht die Abhaltung eines sol<en Mark- 
tes bis zur erfolgten nachträglichen Privilegirung suspendirt bleiben .r 
soll , ob und welche Anstände eintreten würden , oder ob es nicht “ 
auch während dieses Zwischenraumes bei der bisherigen Ausübung be- 
lassen werden sollte. 
Rggsv. vom 10. Nov. 1818. | 
Übrigens ist bei Ertheilung neuer Marktprivilegien die vorläu- 
fige Vernehmung der umliegenden bereits mit sol- 
<en Jreiheiten versehenen Gemeinden vorgeschrieben 
(Hefkzlv. vom 19. Jänner 1819), und nach erlangter Hofbewilli- 
gung zur Abhaltung von Jahrmärkten ist die dießfäallige allerhöchste 
Privilegienurkunde um so mehr binnen Jahresfrist zu erheben , als 
das kt. kf. General- Hoftaramt sonst dieselbe nicht mehr auszufertigen 
pflegt, und die privilegirte Gemeinde neuerdings um dieses Privile- 
gium einfommen muß. 
Privilegien zur Abhaltung von Jahrmärkten unterliegen einer 
Taxe von 30 fl. für jedon Markt, der Gegenstand des Marktes mag 
nun in der Privilegiumsurkunde ausgedrückt seyn oder nicht. Diese 
Taxe ist daher nach der Zahl der Jahrmärkte in Einem Jahre in 
der Art zu bemessen , daß die Taxe von 30 fl. für Jahrmärkte so 
vielmal, als deren in einem Jahre zugestanden sind, bei der Privi- 
legienverleibung zu entrichten ist. | 
Tax- und Stempelordnung vom 27. Jänner 1840, 6. 207. 
Foal 
=< wf,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.