2855 I. Theil X1V. Abhandlung.
munen eigens bestätigt werden ; allein mit allerh. Ents<l. vom 9,
Jänner, eröffnet mit Hofkzld. vom 16. Jänner 1836, Hofz. 1254,
Rg 383. 7363 , wurde eine neue Bestätigung beim Regievrungsan-
tritte Seiner jet regierenden k. bk. Majestät Ferdinand I. für
nicht nothwendig erklärt, so daß bis auf weitere Weisung alle jene
Privilegien fortzudauern haben, welche von weiland Sr. Majestät
Kaiser Franz 1. verliehen oder bestätigt worden sind.
Siehe dießfalls auch die Einleitung zu diesem Werke ß. 12, me;
wornach sämmtliche alte Jahrmarktsprivilegien ihre Bestätigung er- den
halten haben. nal
ad 2. Gesuche um neue oder ausgedehntere Jahrmarkts- sta!
privilegien sind dagegen unmittelbar bei den Kreisämtern anzubrin- M
gen, welche sie gutächtlich »an die Landesstelle zu befördern bat, ge
von wo sie zur höchsten Genehmigung oder Bestätigung gutächtlich
überreicht werden müssen. ,
In Fällen , wo Privilegien auf eine geringere Anzahl als die
de facto abgehaltenen Jahrmärkte lauten, oder wo sich die Ort-
schaften oder Gemeinden über die Statt findenden Jahrmärkte mit :
gar keinem Privilegium auszuweisen vermögen , sind diese Gemein- :
den zur Nachsuchung von Privilegien anzuweisen, und jeder solc<e |
Fall ist der Regierung sogleich änzuzeigen , und zugleich gutächt- c
lim Bericht zu erstatten, ob. nicht die Abhaltung eines sol<en Mark-
tes bis zur erfolgten nachträglichen Privilegirung suspendirt bleiben .r
soll , ob und welche Anstände eintreten würden , oder ob es nicht “
auch während dieses Zwischenraumes bei der bisherigen Ausübung be-
lassen werden sollte.
Rggsv. vom 10. Nov. 1818. |
Übrigens ist bei Ertheilung neuer Marktprivilegien die vorläu-
fige Vernehmung der umliegenden bereits mit sol-
<en Jreiheiten versehenen Gemeinden vorgeschrieben
(Hefkzlv. vom 19. Jänner 1819), und nach erlangter Hofbewilli-
gung zur Abhaltung von Jahrmärkten ist die dießfäallige allerhöchste
Privilegienurkunde um so mehr binnen Jahresfrist zu erheben , als
das kt. kf. General- Hoftaramt sonst dieselbe nicht mehr auszufertigen
pflegt, und die privilegirte Gemeinde neuerdings um dieses Privile-
gium einfommen muß.
Privilegien zur Abhaltung von Jahrmärkten unterliegen einer
Taxe von 30 fl. für jedon Markt, der Gegenstand des Marktes mag
nun in der Privilegiumsurkunde ausgedrückt seyn oder nicht. Diese
Taxe ist daher nach der Zahl der Jahrmärkte in Einem Jahre in
der Art zu bemessen , daß die Taxe von 30 fl. für Jahrmärkte so
vielmal, als deren in einem Jahre zugestanden sind, bei der Privi-
legienverleibung zu entrichten ist. |
Tax- und Stempelordnung vom 27. Jänner 1840, 6. 207.
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