Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 28: . 
m 9, 
1254, 6. 426. 
nm Recht der Standgeldbehebung. 
. für 
e jene Der Dorfobrigkeit gebührt das Einnehmen des Standgeldes. 
jestät Tractat. de jur. incorpor. Titl. TIL, S. 4. 
In Ansehung der auf den Jahrmärkten von den dahin kom- 
12, menden Handels- und Krämersleuten ebenmäßig abgefordert wer- 
ig ers denden Standgelder wurde nun verordnet, daß dießfalls die Ab- 
nahme zu bestimmen, und nebst diesem auch ein Unterschied derge- 
arfts- stalt einzuführen sey -/ daß jene, welche ihre Waaren nur auf den 
brin- Märkten herumtragen - oder auf der Erde liegen lassen , ein viel 
bat, geringeres Standgeld eutrichten. , 
<tlich Die Kreisämter haben daher darauf zu sehen, daß die der Bil- 
, ligkeit nach zu bestimmenden schriftlich heraus zu ge- 
18 die benden und an gehörigen Orten anzusc<hlagenden 
Orte Gebühren nicht überschritten, auch dort, wo bisher 
Je Standgebühren nicht üblich gewesen sind, veue ein- 
mein: zufordern nicht gestattet werde 2) ; denn nur jene Stand- 
solche gelder, welche in den Privilegien gegründet, oder durch besondere 
m Erlaubniß bewilligt sind, sind gültig. 
ben - Und nur das von den Kreisämtern nach vorheriger Prüfung zu 
nicht ratificirende Verzeichniß kann öffentlich auf dem Markte ausgebängt 
g be- werden ; neue Standgelder aber sind nicht zu dulden. 
Hofd, vom 29. Nov. 1784. 
Män 2) 8 ist daher vorzüalich ein Unterschied 
FEE a) zwischen jenen Handelsleuten und Krämern zu beobachten , 
zeben welche ihre Waaren in [Ö rmlic<hen Buden, dann 
villi- b) jenen, welche ihre Waaren nur auf der Erde feil 
dchste haben, wie auch 
, als 6) daß bei den marktprivilegirten Ortschaften , in deren Pri- 
tigen vilegien die Abnahme des Standgeldes bestimmt ist , solches nach Inhalt 
50 des Privilegiums zu verbleiben habe, bei den übrigen hingegen ,, die 
ivilez hisher üblich gewesene Abnahme zu beurtheilen , und falls 
solc<e nicht übertrieben befunden würde, zu ratisiciren, und schriftlich rati- 
einher ficirk öffentlich anzuschlagen sey - damit allen die Märkte besuchenden 
mag Leuten die zu entrichtende Abgabe bekannt sey , und nicht unter verschie- 
Diese denem Vorwande mehrere solc<e Marktgelder abgefordert „ und die Han- 
. delsleute und Handwerker von der Besuchung der Jahrmärkte abgeschre>t 
ve im werden. 
ie so Verordnung vom 14. Febr. 1785. 
vivi 
IV. (Gewerbswesen.) 
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