I. Theil XIV. 'Abhandlung.
wohne!
hb) Recht zum Jahrmarktbesuche. den ve
6. 427 Gewer
. . Abgab
Wer berechtigt ist, die Jahrmärkte überhaupt zu freigei
besuchen. nirten
Jedermann von den Landesinsassen , auch jenen der jüdischen sießen
(die hierzu sc<on vermöge Patentes vom 2. Jänner 1782, 6. 22 auf de
berechtigt sind) und den übrigen geduldeten Religionen ist erlaubt, einhei
alle Jahrmärkte im Lande zu besuchen. du
Höchste Entschl. vom 11. Oct. 1782, Rggs. Int. vom 21, beini
Oct. 1782. auf 2
Die Besuchung der hierländigen kleinen Märkte ist allen in- men
ländischen Krämern , Fabrikanten und Händlern gestattet, maßen wels
die gegenseitige Beozachtung in andern Provinzen theils ohnehin fin
besteht , theils aber, und vorzüglich in Innerdösterreich eingeleitet sichtli
worden ist. Zane
Hofbbyom 24. Juni 1784, Rggsv. vom 6. Juli 1784. jwnde
Selbst den ungarischen Professionisten und Handwerksleuten ist Wers
vermöge Hofd. vom 23. März 1785 gestatter , ihre Erzeugnisse und deit
Feilschaften auf die Jahrmärkte der deutschen Provinzen zu bringen. desen
Das Hausieren zur Marktzeit ist jedoch nur den mit förmlichen Ortsch
Hausierpässen versehenen Individuen bei sonstiger Confiscation der
Waaren gestattet.
Hofkammerd, vom 24. Mai 1792, Rggsc. vom 8. Juni 1792. wan
a) Befugte Siegelstecher dürfen sogar die bei ihnen bestellte Arbeit auf dem
Markte liefern.
Patent vom 21. Nov. 1772, Hoffzld. vom 30. Mai 1829, Hosz.
12509, Rggsz. 38894,
S. 428. |
Anbefohlene Beschüßung des freien Handelverkehrs
auf Jahrmärkten. IN
Auf den Jahrmärkten sollen von den Obrigkeiten keine Un- diesel
ordnungen gestattet, keine unbillige Ausschließung , keine Beschrän- zollfe
fung der verfassungsmäßigen allgemeinen Freibeit ordn1
zugelassen, und den Händlern-allmögliche Leichtigkeit und Bequeme Rggs
lichkeit verschafft werden (Kreisamts-Instr. vom 21. Jänner 1783, jahr
ß. 85) ; und als wahrgenommen wurde , daß in einigen hierländi- gebör
gen Städten und marktberechtigten Ortschaften manche Gewerbs-
leute hinsictlich des Absatzes ihrer Erzeugnisse auf eine kürzere als
die patenrmäßige Dauer der Jahrmärkte beschränkt sind , und daß der >
insbesondere die zu Markte kommenden auswärtigen , nicht im Orte
29()