Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

I. Theil XIV. 'Abhandlung. 
wohne! 
hb) Recht zum Jahrmarktbesuche. den ve 
6. 427 Gewer 
. . Abgab 
Wer berechtigt ist, die Jahrmärkte überhaupt zu freigei 
besuchen. nirten 
Jedermann von den Landesinsassen , auch jenen der jüdischen sießen 
(die hierzu sc<on vermöge Patentes vom 2. Jänner 1782, 6. 22 auf de 
berechtigt sind) und den übrigen geduldeten Religionen ist erlaubt, einhei 
alle Jahrmärkte im Lande zu besuchen. du 
Höchste Entschl. vom 11. Oct. 1782, Rggs. Int. vom 21, beini 
Oct. 1782. auf 2 
Die Besuchung der hierländigen kleinen Märkte ist allen in- men 
ländischen Krämern , Fabrikanten und Händlern gestattet, maßen wels 
die gegenseitige Beozachtung in andern Provinzen theils ohnehin fin 
besteht , theils aber, und vorzüglich in Innerdösterreich eingeleitet sichtli 
worden ist. Zane 
Hofbbyom 24. Juni 1784, Rggsv. vom 6. Juli 1784. jwnde 
Selbst den ungarischen Professionisten und Handwerksleuten ist Wers 
vermöge Hofd. vom 23. März 1785 gestatter , ihre Erzeugnisse und deit 
Feilschaften auf die Jahrmärkte der deutschen Provinzen zu bringen. desen 
Das Hausieren zur Marktzeit ist jedoch nur den mit förmlichen Ortsch 
Hausierpässen versehenen Individuen bei sonstiger Confiscation der 
Waaren gestattet. 
Hofkammerd, vom 24. Mai 1792, Rggsc. vom 8. Juni 1792. wan 
a) Befugte Siegelstecher dürfen sogar die bei ihnen bestellte Arbeit auf dem 
Markte liefern. 
Patent vom 21. Nov. 1772, Hoffzld. vom 30. Mai 1829, Hosz. 
12509, Rggsz. 38894, 
S. 428. | 
Anbefohlene Beschüßung des freien Handelverkehrs 
auf Jahrmärkten. IN 
Auf den Jahrmärkten sollen von den Obrigkeiten keine Un- diesel 
ordnungen gestattet, keine unbillige Ausschließung , keine Beschrän- zollfe 
fung der verfassungsmäßigen allgemeinen Freibeit ordn1 
zugelassen, und den Händlern-allmögliche Leichtigkeit und Bequeme Rggs 
lichkeit verschafft werden (Kreisamts-Instr. vom 21. Jänner 1783, jahr 
ß. 85) ; und als wahrgenommen wurde , daß in einigen hierländi- gebör 
gen Städten und marktberechtigten Ortschaften manche Gewerbs- 
leute hinsictlich des Absatzes ihrer Erzeugnisse auf eine kürzere als 
die patenrmäßige Dauer der Jahrmärkte beschränkt sind , und daß der > 
insbesondere die zu Markte kommenden auswärtigen , nicht im Orte 
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