Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. | 
6. 447. 
Oberste Leitung der Börsegeschäfte. 
Die oberste Leitung der Börsengeschäfte steht der Finanzhofstelle 
(jebt allgemeine Hofkammer) unmittelbar zu, welche allein den Ver- 
richtungen eines Börsevorstehers na< erheishendem Vortheile des 
Staatscredits die gehörige Nichtung zu geben, folglich auch dessen 
Eigenschaften, die mit Kenntnissen der Finanzen verbunden seyn müs- 
sen - zu beurtzheilen vermag. 
Hofd. vom 9. Mai 1794. 
S. 448. 
Aufstellung eines Börsecommissärs. 
Dessen Bestimmung und jener des Mercantil - und Wechselgerichtes , der Re- 
gierung , so wie der Polizei-Oberdirection. 
In dieser Tendenz haben Se. Maj. mit allerh. Entsc<l. vom 
8. Sept. 1841 die Stelle eines Commissärs für die- Wiener Börse 
in der Weise zu systemisiren befunden, daß dieser Dienstposten von 
einem Individuum dor allgemeinen Hofkammer in dem Range ei- 
nes Hofsecretärs mit dem systemmäßigen Gehalt- und Quartiergelde 
besorgt werde. | 
Diese Stelle verlieh daher Se. k, k. Majestät und mit Hof- 
fammerd. vom 14. Sept. 1841 , Hofz. 1355 wurde die niederöster- 
yeichische Regierung angewiesen / hiervon die Börse- und Wechsel- 
sensalen zu verständigen , und hinsichtlich aller ihrer Dienstverrich- 
tungen auf der Börse an den von Sr. k. k. Maj. ernannten wirk- 
lichen Börsecommissar nac< Vorschrift des Börsepatentes und der nach» 
träglich erlassenen Verordnungen anzuweisen , was denn auch von 
Regierung mit Decret vom 17. Sept. 1841, Rggsz. 51331 durch 
vas |. |. niederösterreichische Mercantil- und Wecselgericht geschah, 
so wie auc< die k. k. Polizei-Oberdirection und der Wiener Ma- 
gistrat hiervon verständigt wurden ; denn vermöge Hofd. vom 9. Mai 
1794 ist dem Ek. Ek, niederdsterreichishen Mercantil - und Wechselge- 
richte der Einfluß in die Verhandlungen der Wechselgeschäfte einge- 
räumt, den Gegenstand der Polizeivrdnung aber als eine öffent- 
liche Handlung der niederösterreichisGen Regierung *) anvertraut. 
2) Die Polizei-Oberdirection ist vermöge Hoffammerd. vom 22, Juli 1816 
angewiesen, auf alle Winkelbörsen und alle jene Personen , welße Über» 
tretungen des Börsepatentes begehen, oder seit der Publicirung des Cir- 
culars vom. 12. Juni 1816 begangen haben , aufmerksam zu seyn, und 
alle dießfalls zu ihrer Kenntniß gelangenden Daten der Hoffammerpro- 
curatur brevi manu mitzutheilen. 
Diese hat sodann , als der geseßlich berufene Ankläger, aufzutreten, 
sobald fie die erhaltenen Daten hinreichend finden sollte, im Übrigen aber 
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