Von dem Gewerbs- und Handelswesen. |
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Oberste Leitung der Börsegeschäfte.
Die oberste Leitung der Börsengeschäfte steht der Finanzhofstelle
(jebt allgemeine Hofkammer) unmittelbar zu, welche allein den Ver-
richtungen eines Börsevorstehers na< erheishendem Vortheile des
Staatscredits die gehörige Nichtung zu geben, folglich auch dessen
Eigenschaften, die mit Kenntnissen der Finanzen verbunden seyn müs-
sen - zu beurtzheilen vermag.
Hofd. vom 9. Mai 1794.
S. 448.
Aufstellung eines Börsecommissärs.
Dessen Bestimmung und jener des Mercantil - und Wechselgerichtes , der Re-
gierung , so wie der Polizei-Oberdirection.
In dieser Tendenz haben Se. Maj. mit allerh. Entsc<l. vom
8. Sept. 1841 die Stelle eines Commissärs für die- Wiener Börse
in der Weise zu systemisiren befunden, daß dieser Dienstposten von
einem Individuum dor allgemeinen Hofkammer in dem Range ei-
nes Hofsecretärs mit dem systemmäßigen Gehalt- und Quartiergelde
besorgt werde. |
Diese Stelle verlieh daher Se. k, k. Majestät und mit Hof-
fammerd. vom 14. Sept. 1841 , Hofz. 1355 wurde die niederöster-
yeichische Regierung angewiesen / hiervon die Börse- und Wechsel-
sensalen zu verständigen , und hinsichtlich aller ihrer Dienstverrich-
tungen auf der Börse an den von Sr. k. k. Maj. ernannten wirk-
lichen Börsecommissar nac< Vorschrift des Börsepatentes und der nach»
träglich erlassenen Verordnungen anzuweisen , was denn auch von
Regierung mit Decret vom 17. Sept. 1841, Rggsz. 51331 durch
vas |. |. niederösterreichische Mercantil- und Wecselgericht geschah,
so wie auc< die k. k. Polizei-Oberdirection und der Wiener Ma-
gistrat hiervon verständigt wurden ; denn vermöge Hofd. vom 9. Mai
1794 ist dem Ek. Ek, niederdsterreichishen Mercantil - und Wechselge-
richte der Einfluß in die Verhandlungen der Wechselgeschäfte einge-
räumt, den Gegenstand der Polizeivrdnung aber als eine öffent-
liche Handlung der niederösterreichisGen Regierung *) anvertraut.
2) Die Polizei-Oberdirection ist vermöge Hoffammerd. vom 22, Juli 1816
angewiesen, auf alle Winkelbörsen und alle jene Personen , welße Über»
tretungen des Börsepatentes begehen, oder seit der Publicirung des Cir-
culars vom. 12. Juni 1816 begangen haben , aufmerksam zu seyn, und
alle dießfalls zu ihrer Kenntniß gelangenden Daten der Hoffammerpro-
curatur brevi manu mitzutheilen.
Diese hat sodann , als der geseßlich berufene Ankläger, aufzutreten,
sobald fie die erhaltenen Daten hinreichend finden sollte, im Übrigen aber
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