- I. Theil XIV. Abhandlung.
der Polizei-Oberdirection an die Hand zu gehen, was für weitere Daten
no< einzusammeln seyen. '
„Die Übertretungen gegen die Vorschriften des Börsepatentes sollen
im Übrigen von der niederösterreichischen Regierung untersucht und
bestraft werden.
Die k. k. allgemeine Hoffammer hat in Erwägung, daß sogar auf
vffener Straße , so wie in Kaffehhäufern Zusammenkünfte gehalten und
Wechselgeschäfte abgeschlossen werden, daß es sohin an der Zeit sey, die-
sem immer mehr überhand nehmenden und beinahe zur Tagegordnung ge-
wordenen Unfuge wirksam zu steuern, mit Decret vom 31. August 1827 be-
fohlen , daß deßhalb von der |, |. Polizei-Oberdirection unverzüglich das
Erforderliche veranlaßt, und das Börsepatent in seinen gesezlicen Be-
stimmungen gehandhabt werde.
Rggs8d. vom 5. Oct, 1827, Nggs3. 52113. |
Die laut Circulary. vom 13. Juli 1811 errichtete Börsecommission ,
wurde mit allerh. Entsc<l. vom 21. Juni 1816 wieder aufgehoben. |
S. 449,
I. Wer den Zutritt in die Börse hat, wer nicht. |
Der Eintritt der Börse wird, ohne Unterschied des Standes,
allen denjenigen, die daselbst Geschäfte haben können , gestattet.
Pat. vom 1. August 1771, 5. 4.
Zum Besuche der Börse ist also Jedermann berechtigt, den
nicht sc<on das Patent vom 1. August 1771 ausschließt.
Allerh. Entschl. vom 28. Mai 1816, Rggs8c. vom 21. Juni
1816.
Von der Börse ist nämlich das weibliche Geschlecht aus-
geschlossen.
Deßgleichen ist den Banqueroutiers, so lange sie sich nicht
mit ihren Gläubigern vergleichen, und wieder eine Handlung ange-
fangen haben, nicht minder den Prodigis declaratis und Mi-
norennen der Eintritt auf der Börse zu versagen.
Sollten sich daher Personen auf der Börse einfinden, welche
entweder verdächtig oder dahin nicht gehörig scheinen , so sind
solche von dem angestellten Commissar mit Bescheidenheit über. die
Ursache ihres Daseyns zu befragen, und dafern sie keine hinläng-
liche Ursache anzuführen hätten , so ist ibnen der Abtritt von der
Börse , jedo< mit Vermeidung alles Aufsehens, anzubefehlen.
Patent vom 1. August 1771, 6.4.
8. 459.
II. Zeit des Börsebesuches.
In Folge der Verordnung der k. k, allgemeinen Hofkammer vom
1. Juni 1835 wird in Übereinstimmung mit der am 15. Juni 1835
beginnenden früheren Auf - und Abgabe der Briefe von demselben
Tage angefangen , die Wiener Börse täglich mit Ausnahme der
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