Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

I. Theil XIV. Abhandlung. 
6. 456. 
Strafe auf unmittelbare Curgeinwirkung, worun- 
ter Gold- und Silbermünze nicht gehört. 
Sollte Jemand aus eigennüßigen Absichten, um den Werth. der 
öffentlichen Papiere oder Wechselbriefe fallen zu machen, solchen mit 
lauter Stimme ausrufen , oder diesen Werth anderen durch Zeichen 
zu erkonnen geben , so soll derselbe nicht nur mit einer Geldbuße 
von 1000 fl. belegt, sondern ihm auch der Eintritt auf die Börse 
für beständig untersagt werden. 
Eod. 8. gu 
Durch das Rggsc. vom 15. Febr. 1805, und durch das allerh. De 
Patent vom 1. Juni 1816 ist jede Beschränkung bei dem Kaufe , bei 
dem Verkaufe oder bei der Verwechslung der Gold- und Silbermün- 
zen aufgehoben worden. 
Ferner bestimmt das hohe Hofkammerd. vom 22. Juli 1816 
ausdrücklich, daß der Kauf und Verkauf dieser Münzen 
keineswegs zu den durch das Börsepatent vom 1. Au- 
gust 17714 bezeichneten Negotiationen von Credits- Ar 
papieren gerechnet werden kann. ar 
Er ist daher unbedingt frei gegeben, und es kann daber d: 
Niemanden was immer für ein Anböth bei dem Kaufe oder 
Verkaufe der Münze als eine geseßwidrige Handlung ange- 
schuldet werden. 
Rggsv. vom 13. Nov. 1818. 
S8. 457. 
Ausdehnung dieser Strafe auf Sheinkäufe und auf 
Außerungen über die künftige Wendung des 
Curses. ; 
In dem 8. 9 des Patentes vom 1. August 41771. ist bereits 
Jedermann untersagt, die Preise, in welchen die Börsesensalen mit 
einzelnen Parteien Geschäfte machen , abzuhorchen, sie auszusprechen 
oder durc< Zeichen erkennen zu geben. Die dagegen verhängte Geld- 
strafe und der Verlust des Rechtes die Börse zu besuchen , wird je- 
doc< auch auf diejenigen ausgedehnt, welche Scheinkäufe 
schließen, oder sich über die künftige Wendung des 
Curses auf der Börse äußern. 
Allerh. Entsc<l. vom 16. Nov. 1810, Rggs8c. vom 17. Nov. 
1810, S. 8. 
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