Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 307
S. 458.
2d B. Sensalen.
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Eintheilung derselben.
Die Sensalen rheilen si nach der Natur ihres Geschäftes :
b. der 1. in Wehsel-, auc< Börse-, und
n mit 2. in Waarensensalen.
eichen 320
buße S. 459.
Börse 24 1. Wechselsensalen.
Die Wechselsensalen wurden *) mit Verordnung vom 14. Au-
gust 1761 geschaffen / ohne daß jedoch das Publicum an sie gebun-
llerh. den wurde.
/ bei a) Das Wechselpatent vom 1, Oci. 1763, XVII enthäli bereits deren nä-
mün- here Bestimmung, sv wie die Hofentschl. vom 20. Dec. 1764.
1816 5. 460.
zen a) (M5 Wecchselsensalen.
Au- Über die Frage, ob die Wiederbeseßung einer erledigten Börse-
Ft: und Wechselsensälenstelle nothwendig ist, sind die beiden Handlungs-
gremien und das Mercantil- und Wechselgericht zu vernehmen, und
aper die Gutachtung des niederösterreichishen Appellationsgerichtes ein-
j pr zuholen - das Resultat aber gutächtlich vorzulegen.
ge: Hyfkammerv. vom 29. Oct. 1830, Hofz. 12995, Rggsz. 60676.
S. 461.
hb) Eigenschaften zur Erlangung einer solchen
Stelle,
auf Keiner soll zum Wechselsensalen angenommen werden, welcher
nicht, nebst zurückgelegtem 25. Jahre und besitzender hinlänglicher
Geschicklichkeit, von einer erprobten Redlichkeit befunden worden ist
(Patent vom 1. August 1771 , 8. 14); daher sich die Handels-
reits siandsgremien bei Ausstellung der Privatattestate für Sensalenstel-
mit sen behutsam benehmen, und solche nur mit genugsamer Kenntniß
hen der Sache und Person ertheilen sollen,
Zeld- Hofres. vom 4. Febr. 1788.
d je-
ufe S. 462.
des Wer davon ausgeschlossen ist.
n Diejenigen , welche Banquerott gemacht, oder auß nur Mo-
op, vatoria zu begehren bemüssigt. gewesen, sollen von der Sensalenstelle
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für beständig ausgeschlossen seyn. .
Patent.vom 4. August 17741, 5. 14.
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