Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

308 I. Theil XIV. Abhandlung. 
Dieser 8. 14 des Börsepatentes wurde jedoch mit allerh. Entsc<l. 5: 
vom 12. März 1821 dahin näher bestimmt , daß derjenige , welcher 16) 
schon einmal in Concurs verfallen ist, oder seine Zahlungen gericht« sche 
lich oder außergerichtlich eingestellt hat, oder gegen welchen ein Per- die 
sonalarrest Schulden halber auch nur rechtskräftrig bewilligt worden 
ist, zu einer Wechselsensalenstelle in Zukunft nict gewählt wer- 
den könne. 
Hoffammerd. vom 29. Juli 1821, Rggsc. vom 9. August 1821. 
S. 463. Un 
c) Verfahren bei Besetzung einer Wecselsensalen- ein 
stelle. ger 
Prüfung. vo! 
Aus der Classe der Großhändler und des bürgerlichen Handels- M 
standes sollen 10 der erfahrensten Handelsleute erwählt werden , um 4 
diejenigen Subjecte zu prüfen, welche sich zu diesem Amte eines künf- 
tigen Sensalen anmelden. 
Patent vom 1. August 1771 F. 14. 
Bei dieser Prüfung sollen die Classe der Niederlagen SL, jene 
der Großhändler 3 , endlich jene der bürgerl. Handelsleute 3 Depu- 
tirte aus den erfahrensten Handelsleuten benennen , wodurch die in 
dem Börsepatente vorgeschriebene Zahl der 10 Deputirten ergänzt 
werden soll. N 
Hofd. vom 11. Sept. 1786. ' 
In Zukunft soll allen Prüfungen um Wiener Börsesensalen auch . 
der Börsecommissär beigezogen werden. | 
Hofd. vom 6. Marz 1812. " 
S. 464. | 
Worüber der Candidat vorzüglich zu prüfen ist, d! 
Bei der dießfälligen Prüfung sind die Candidaten besonders “ 
über das Wesentlichste eines Vertrages nac< dem 58. 869 des allg. b. 
G. B. zu befragen, und ihnen besonders einzuschärfen , daß immer- 
hin die ausdrückliche Einwilligung bei Geschäften vorzuliegen habe, 
und daß sie sich nie erlauben sollen, auf vermuthete Einwilligung 
den Parteien Schlußzetteln zu ertheilen. 
Hofd. vom 7. März 1812: 
S. 465. 
Besebßungsvors<lag. 
Von diesen solchergestalt von gedachten Handelsleuten für tüch- 
tig und redlich befundenen Subjecta sind sodann dem Mercantil- und
	        
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