308 I. Theil XIV. Abhandlung.
Dieser 8. 14 des Börsepatentes wurde jedoch mit allerh. Entsc<l. 5:
vom 12. März 1821 dahin näher bestimmt , daß derjenige , welcher 16)
schon einmal in Concurs verfallen ist, oder seine Zahlungen gericht« sche
lich oder außergerichtlich eingestellt hat, oder gegen welchen ein Per- die
sonalarrest Schulden halber auch nur rechtskräftrig bewilligt worden
ist, zu einer Wechselsensalenstelle in Zukunft nict gewählt wer-
den könne.
Hoffammerd. vom 29. Juli 1821, Rggsc. vom 9. August 1821.
S. 463. Un
c) Verfahren bei Besetzung einer Wecselsensalen- ein
stelle. ger
Prüfung. vo!
Aus der Classe der Großhändler und des bürgerlichen Handels- M
standes sollen 10 der erfahrensten Handelsleute erwählt werden , um 4
diejenigen Subjecte zu prüfen, welche sich zu diesem Amte eines künf-
tigen Sensalen anmelden.
Patent vom 1. August 1771 F. 14.
Bei dieser Prüfung sollen die Classe der Niederlagen SL, jene
der Großhändler 3 , endlich jene der bürgerl. Handelsleute 3 Depu-
tirte aus den erfahrensten Handelsleuten benennen , wodurch die in
dem Börsepatente vorgeschriebene Zahl der 10 Deputirten ergänzt
werden soll. N
Hofd. vom 11. Sept. 1786. '
In Zukunft soll allen Prüfungen um Wiener Börsesensalen auch .
der Börsecommissär beigezogen werden. |
Hofd. vom 6. Marz 1812. "
S. 464. |
Worüber der Candidat vorzüglich zu prüfen ist, d!
Bei der dießfälligen Prüfung sind die Candidaten besonders “
über das Wesentlichste eines Vertrages nac< dem 58. 869 des allg. b.
G. B. zu befragen, und ihnen besonders einzuschärfen , daß immer-
hin die ausdrückliche Einwilligung bei Geschäften vorzuliegen habe,
und daß sie sich nie erlauben sollen, auf vermuthete Einwilligung
den Parteien Schlußzetteln zu ertheilen.
Hofd. vom 7. März 1812:
S. 465.
Besebßungsvors<lag.
Von diesen solchergestalt von gedachten Handelsleuten für tüch-
tig und redlich befundenen Subjecta sind sodann dem Mercantil- und