Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 309 
; Wechselgerichte dur< Mehrheit der Stimmen - 3 Subjecte zur Aus- 
nst, wahl vorzuschlagen (Patent vom 1. August 1771 , SS. 15 und 
velcher 16) , welche Wahl nicht durch Ballotirung , sondern dergestalt ge- 
jericht« schehen soll / daß jeder der Sim mführer diejenigen drei Individuen, 
er die er für die tauglichsten halt, förmlich zu Protocoll gebe. 
; Wey: S. 466. 
1821. Ernennung. 
Das Mercantil - und Wechselgericht erwählt nac< abermaliger 
Untersuchung ihrer untadelhaften Aufführung solche zu dem Amte 
alen: eines Sensalen, und zeigt sodann dieselbe dem xt. |. Appellations- 
gerichte zur Bestätigung an (Patent vom 1. August 1771, S. 15), 
von welchem die Vorschläge mit Gutachten der obersten Justizstelle 
mes: zugestellt werden sollen (Hofd. vom 23. April 1813), welche sohin 
Eil gemeinschaftlich) mit. der k. x. allgemeinen Hofkammer über die Exr- 
EN nennung des neuen Sensalen den Beschluß zu fassen hat. 
Justiz-Hofd. vom 19. Jänner 1828. 
tei 6. 467. 
Dopn- Verboth der Cessionen und Anwartschaften auf eine 
die "in Wechselsensalenstelle. 
rgänzi Es soll weder auf eine Cession, noch auf wie immer geartete 
Abtretung einer Börse- oder Wechselsensalenstelle , noh auf eine 
Jemanden ertheilte Anwartschaft und Vertröstung Rücksicht getra- 
1 auch gen, sondern in dem Falle einer sich ergebenden wirklichen Erledigung 
nach der bestehenden-Vorschrift sich benommen werden (Hofd. vom 
21. Jänner 1793); vielmehr soll bei Resignationen, welche die 
Sensalen einlegen, immer derjenige zum Nachfolger ernannt wer- 
. den, welcher der fähigste und tauglichste ist, ohne auf die Prüvatbe- 
ist, dingungen / die ein Bittwerber mit den austrerenden Sensalen ein- 
aber geht, Rücksicht zu nehmen. 
lg. b. Hofd. vom 31. Zänner und 14. Nov. 1793, dann Hofd, 
mmer vom 20. Juni 1794. 
habe, 5. 468. 
[(igung EE 
Beeidigung der ernannten Wechselsensalen. 
Der ernannte Wechselsensal ist, bevor er seine Geschäfte be- 
ginnt, bei dem Mercantil- und Wechselgerichte auf die in. dem 
Börsepatente vom 1. August 1771 für die Wechselsensalen enthal- 
tene Instruction zu vereiden. 
* tüch- 
1- und
	        
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