Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 309
; Wechselgerichte dur< Mehrheit der Stimmen - 3 Subjecte zur Aus-
nst, wahl vorzuschlagen (Patent vom 1. August 1771 , SS. 15 und
velcher 16) , welche Wahl nicht durch Ballotirung , sondern dergestalt ge-
jericht« schehen soll / daß jeder der Sim mführer diejenigen drei Individuen,
er die er für die tauglichsten halt, förmlich zu Protocoll gebe.
; Wey: S. 466.
1821. Ernennung.
Das Mercantil - und Wechselgericht erwählt nac< abermaliger
Untersuchung ihrer untadelhaften Aufführung solche zu dem Amte
alen: eines Sensalen, und zeigt sodann dieselbe dem xt. |. Appellations-
gerichte zur Bestätigung an (Patent vom 1. August 1771, S. 15),
von welchem die Vorschläge mit Gutachten der obersten Justizstelle
mes: zugestellt werden sollen (Hofd. vom 23. April 1813), welche sohin
Eil gemeinschaftlich) mit. der k. x. allgemeinen Hofkammer über die Exr-
EN nennung des neuen Sensalen den Beschluß zu fassen hat.
Justiz-Hofd. vom 19. Jänner 1828.
tei 6. 467.
Dopn- Verboth der Cessionen und Anwartschaften auf eine
die "in Wechselsensalenstelle.
rgänzi Es soll weder auf eine Cession, noch auf wie immer geartete
Abtretung einer Börse- oder Wechselsensalenstelle , noh auf eine
Jemanden ertheilte Anwartschaft und Vertröstung Rücksicht getra-
1 auch gen, sondern in dem Falle einer sich ergebenden wirklichen Erledigung
nach der bestehenden-Vorschrift sich benommen werden (Hofd. vom
21. Jänner 1793); vielmehr soll bei Resignationen, welche die
Sensalen einlegen, immer derjenige zum Nachfolger ernannt wer-
. den, welcher der fähigste und tauglichste ist, ohne auf die Prüvatbe-
ist, dingungen / die ein Bittwerber mit den austrerenden Sensalen ein-
aber geht, Rücksicht zu nehmen.
lg. b. Hofd. vom 31. Zänner und 14. Nov. 1793, dann Hofd,
mmer vom 20. Juni 1794.
habe, 5. 468.
[(igung EE
Beeidigung der ernannten Wechselsensalen.
Der ernannte Wechselsensal ist, bevor er seine Geschäfte be-
ginnt, bei dem Mercantil- und Wechselgerichte auf die in. dem
Börsepatente vom 1. August 1771 für die Wechselsensalen enthal-
tene Instruction zu vereiden.
* tüch-
1- und