XL Theil XIV. Abhandlung.
6. 469. des
d) Geschäfte durc< Winkelsensalen. unn
Alle Negotiationen duch unböfugte Wintkelsensalen sind
untersagt. !
Verordnung vom 14,, August 1761.
8. 470.
Bei welchen Geschäften Wecselsensalen zu verwen-
den sind.
a) Bei Wechseln. I
Bei denauf der Börse zu verrihtenden Verhandlungen und Im
Verkäufen der Wechsel ist zwar die Vermittlung der beeidigten als
Sensalen nicht nothwendig; da aber zuweilen dringende Wech- ist
selgeschäfte die für die Börse ausgeseßten Stunden nicht erwarten Bz
können , so können sol<e auch außer der Börse, jedoch nur mit her
Beiziehung eines Sensalen geschlossen werden , welcher schl
diese Verhandlungen in das Journal des künftigen Tages mit An- das
merkung der Ursache des außer der Börse geschlossenen Handels ein-
zutragen hat. ner
Patent vom 1. August 1771, 6. 10.
S. 471.
b) Bei öffentlichen Papieren,
Soviel hingegen die Verhandlungen der öffentlichen Pa- u
ptere anbelangt, so erbeischt sol<e von Seite des Staates eine
no< größere Aufmerksamkeit. S
Obwohl nun alle dem endlichen Schlusse vorangehende Unter- '
handlungen durc< die betreffenden Parteien selbst ungehindert vor-
genommen werden können , so soll doh die wirkliche Abschlie- d
ßung eines Geschäftes durc< die Sensalen nothwendig 5
geschehen, unter der oben angeführten , sowohl dem Käufer als a
Verkäufer zu entrichtenden Geldstrafe , oder, im Falle. die Übertre-
ter diese Geldbuße nicht zu erlegen im Stande wären, unter Strafe
eines dreimonatlichen Arrestes (Kod. S8. 11); und da man beobach-
tete, daß gegen die Anordnung des Börsepatentes vielfältig die Staats-
papiere außer der Börse gekauft, hierdurch sowohl zu verschiedenen
Unterschleifen Anlaß gegeben, als auch insbesondere den Mäklern wo
und sogenannten Negotianten die Gelegenheit erleichtert werde, 'un- son
erfahrne Parteien auf mancherlei Art zu verkürzen so wurde die- ein
ser Kauf und Verkauf der Staatspapiere außer der Börse wie- die
derholt und mit dem Beisaße untersagt , daß jede solche Übertretung
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