Von dem Gewerbs- und. Handelswesen. 25
verfassung nicht mehr zu gebrauchen gestattet, und sol<e Befugnisse muß-
ten sowohl bei neuen Verleihungen , als auch von den bereits damit be-
theilten, immer einfache fabrik smäßige Befugnisse benennt
werden.
Durch die Betheilung mit dem einfachen fabriksmäßigen Befug-
Erzeugung nisse erlangte insbesondere der dadurch Begünstigte den Vortheil einer öf-
fentlichen Anerkennung der Bedeutenheit und nüßlichen Tendenz seiner
zeistiger Unternehmung, die Befreiung von allem Zunftzwange und das sehr we-
sentliche (vormals) keinem Gewerbe zustehende Vorrecht, alle Arten von
Hülfsarbeitern, welche die vollständige Hervorbringung des zu erzielenden
Fabrifates betreffen, selbst wenn ste gewissen Gewerben zugewiesen wären,
unter seiner Leitung zu vereinigen, auf eigene Nechnung anzuordnen und
zu besorgen. Da nun aber jedem Arbeitsbefugnisse diese Borzüge zufom-
men , so haben solche fahriksmäßige Befugnisse aufgehört, und es beste-
ngen. hen nur no<h einfa<he Befugnisse mehr, S, 8. 30.
fsbefug-
Zichtigkeit: 8. 29. |
n werden, ad bb) Abstufungen der mechanische und geistige
Fabrifspri- Kräfte verwendenden Beschäftigungsrehte.
Errichtung Meisterrechte.
eiun ; 4 ; 5. 28 n
“ am Die Beschäftigungen, bei denen mechanische und geistige Kräfte
<< verwendet werden, haben entweder einige bürgerliche Gewerbsvor-
A" e M » . , a. . 26. . - .
anzusehen, 30:22 eisterrechte, oder sie sind einfache Arbeitsbefug
e : + nN . . “u . .
ug Meisterrec<te stehen vorzüglih mit den zünftigen Gewerben in
Verbindung, und genießen sonach mehrere Gewerbs= aber au< bür-
nzlich auf- gerliche Vorzüge, welche den einfachen Befugnissen nicht zustehen.
FESpyIviler „ Worin diese Vorzüge bestehen , kommt gehörigen Orts vor.
er fabrik: Übrigens enthält die Hofresolution vom 17. August 1765 mehrere
schließend geringere Händthierungen, auf die Meisterrec<hte verliehen werden
Eugniffe konnten, ohne daß jedoch diese Bestimmungen gegenwärtig noh
Teihus: Mi einen practischen Werth haben.
. bedienen. S. 30.
ner Hoffam- Befugn isse.
on Fabriksz Befugnisse berechtigen den Betheiligten, sein erlerntes Gewerbe
in zur die ohne Hemmung und Hinderniß auf selbstständige Art auszuüben.
ebd Sie haben den Zweck, die sich darum Bewerbenden lästigen
ch en M E10 Beschränkungen und Förmlichkeiten / die nicht auf ausdrücklich be-
zu werden stehendem Geseße gegründet, oder aus öffentlichen Rücksichten gebo-
3 DG g
fugnisse, then sind , zu-entheben.
uit der Be- Hofkammerd. vom 28. Oct. 1831, Hofz. 27269, Rggsz. 59217.
zur Bezeihe Dieser Grundsatz findet bei Verleihung einfacher Befugnisse um
| Üblich war, so mehr seine Anwendung, als die Ertheilung der sogenannten
Sommerzial- Scubfreiheiten oder einfacher Befugnisse gerade eingeführt worden