Yon dem Gewerbs- und Handelswesen. 313
zesehe- und es ist den Parteien der Schluß des Geschäftes durc< Zustellung
r für des Schlußzettels sogleich, und zwar noc< am nämlichen Tage zu
händ. ihrem Nachverhalten zuzustellen.
nan: Hofkammerd. vom 4. Jänner 1815, Rggsc. vom 20. Jänner
|- zu 1815, S. 1.
nfbeit 6. 477.
n, so da) Pflicht zur Vorlegung dieses Journals auf
yender Verlangen der Gerichte.
Die Wechselsensalen sind schuldig , bei entstehenden Rechtskla-
zen - welche bei dem Mercantil - und Wechselgerichte in erster In-
stanz anzubringen sind , über die durch sie errichtet werdenden Vexr-
handlungen das von dem Wechselgerichte überkommene und von sel-
auf bem signirte Journal dem Gerichte vorzulegen, und einen Auszug
aus selben mitzutheilen.
ihrten Patent vom 1. August 1771, 8. 19.
efen
YOrzu- 6. 478.
Tage ee) Periodische Untersuchung der Sensalenbücer.
Svrse Da die Sensalenbücher als öffentliche Urkunden zu betrachten
Nov sind , und die Sensalen ihre Bücher ordentlich bei sonst eintretender
: Absezung von ihrem Amte führen müssen , so soll bei den Sensalen
von Zeit zu Zeit eine Untersuchung vorgenommen werden, ob sie
ihre Bücher instructionsmäßig führen , damit sodann gegen diejeni-
gen, welche die Vorschriften nicht beobachten , mit der gehörigen
Strenge verfahren werde.
- Hofd., vom 30. Dec. 1795.
Blatt
Calle 6. 479.
-hsel- NF) Enthaltung von jedem Privatgeschäfte.
utras a. Von Handelsgesellschaften und Commissionsgeschäften.
er zu - Den Sensalen ist ausdrücklich verbothen, es sey unter was
zotia- immer für einem Vorwande es wolle, irgend eine Gesellschaft we-
Mel- der unter sich , noch mit irgend einem Kaufmanne oder Negotianten
| den zu errichten , deßgleichen einige Commissionen für Rechnung der
elches Fremden zu unternehmen , sofern nicht gedachte „Fremde zur Zeit
it in des geschlossenen Geschäftes sich in Wien gegenwärtig finden, bei
Strafe der Entsekßung ihres Dienstes und einer
Geldbuße von 1000 fl., wovon ein Drittel dem Commissär
als der Börse , “ein Drittel dem Denuncianten, und ein Drittel dem
ats: höchsten Ararium zufließen soll.
94) ; „Patent. vom 1., August 1771 , 5. 20.