Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

87 I. Theil XIV. Abhandlung: 
sont 
8. Von Gutstehungen. aus 
Sie sollen alle wie immer geartete Gutstehungen in Geschäften, zu | 
die sie als Sensalen schließen , um so sicherer unterlassen, als man wol 
jede Übertretung ihrer Amtspfliht mit der gehörigen Strenge be- den 
strafen wird (Hofd. vom 6. Jänner 1796) ; daher ist ihnen auch '- 
bei der 6. 20 des Börsepatentes angedrohten Strafe untersagt, ir- übe 
gend einige Wechselbriefe oder andere Billets selbst zu indossiren , Sd 
sondern sie können bloß, wenn sie darum ersucht werden , die Un- he! 
terschrift der Trassanten , Acceptanten , Indossanten oder Ausstellex 
der Briefe, soferne solhe auf der Börse in ihrer Gegenwart verrich- . 
vet werden bestätigen. schs 
Patent vom 1. August 1771, 5. 26. ses 
S. 481. 
Y. Bon Fabriksunternehmungen. No 
Vermöge der Wesenheit eines Sensalen und der bierüber beste- 
henden geseßlichen Instruction kann nicht zugegeben werden, daß 
ein Sensal eigene mit seinem Sensalamte verflochtene Privatgeschäfte ; 
betreibe, welches desto offenbarer Statt hätte , wenn einem solchen 
gestattet würde, eine Fabrik zu betreiben, oder damit für eigene 
Rechnung verflochten zu seyn. Cr 
Hofkammerd. vom 7. Nov. 1803, ftr 
S. 482. 
8. Von Handlungen, Wohnungen oder öffentlichen Papieren, | 
Nicht weniger ist ihnen, unter der nämlichen Strafe verbo- : 
then, weder directe noh indirecte, irgend eine Handlung mit Wech- 
selbriefen oder öffentlihen Papieren für eigene Rechnung zu treiben. 
Patent vom 1. August 1771 , 5. 22. Ler 
S. 483. bo' 
€, Von jedem Dienste bei Handelsleuten. 
Kein Sensal kann bei Verlust seines Dienstes sich als Buchhal- 
ter oder Cassier bei einem Handelsmanne , Wechsler oder anderen 
gebrauchen lassen. 
Eod. 8. 23. ! 
S. 484. ee 
28) Verschwiegenheit und Treue in. den Geschäften. die 
Den Sensalen ist in keinem Falle erlattdt, diejenigen Perso- . 
nen namhaft zu machen ,/ welche ihnen ein Geschäft anvertrauten, na 
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