87 I. Theil XIV. Abhandlung:
sont
8. Von Gutstehungen. aus
Sie sollen alle wie immer geartete Gutstehungen in Geschäften, zu |
die sie als Sensalen schließen , um so sicherer unterlassen, als man wol
jede Übertretung ihrer Amtspfliht mit der gehörigen Strenge be- den
strafen wird (Hofd. vom 6. Jänner 1796) ; daher ist ihnen auch '-
bei der 6. 20 des Börsepatentes angedrohten Strafe untersagt, ir- übe
gend einige Wechselbriefe oder andere Billets selbst zu indossiren , Sd
sondern sie können bloß, wenn sie darum ersucht werden , die Un- he!
terschrift der Trassanten , Acceptanten , Indossanten oder Ausstellex
der Briefe, soferne solhe auf der Börse in ihrer Gegenwart verrich- .
vet werden bestätigen. schs
Patent vom 1. August 1771, 5. 26. ses
S. 481.
Y. Bon Fabriksunternehmungen. No
Vermöge der Wesenheit eines Sensalen und der bierüber beste-
henden geseßlichen Instruction kann nicht zugegeben werden, daß
ein Sensal eigene mit seinem Sensalamte verflochtene Privatgeschäfte ;
betreibe, welches desto offenbarer Statt hätte , wenn einem solchen
gestattet würde, eine Fabrik zu betreiben, oder damit für eigene
Rechnung verflochten zu seyn. Cr
Hofkammerd. vom 7. Nov. 1803, ftr
S. 482.
8. Von Handlungen, Wohnungen oder öffentlichen Papieren, |
Nicht weniger ist ihnen, unter der nämlichen Strafe verbo- :
then, weder directe noh indirecte, irgend eine Handlung mit Wech-
selbriefen oder öffentlihen Papieren für eigene Rechnung zu treiben.
Patent vom 1. August 1771 , 5. 22. Ler
S. 483. bo'
€, Von jedem Dienste bei Handelsleuten.
Kein Sensal kann bei Verlust seines Dienstes sich als Buchhal-
ter oder Cassier bei einem Handelsmanne , Wechsler oder anderen
gebrauchen lassen.
Eod. 8. 23. !
S. 484. ee
28) Verschwiegenheit und Treue in. den Geschäften. die
Den Sensalen ist in keinem Falle erlattdt, diejenigen Perso- .
nen namhaft zu machen ,/ welche ihnen ein Geschäft anvertrauten, na
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