Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 321
Sei Es wurden übrigens die Waarensensalen mit ihrem Begehren bei
: jedesmaliger Aufnahme eines Sensalen beigezogen zu werden ein für alles
1, Gr- mal abgewiesen , da die Sensalen bloß die Mittelsmänner des Käufers
richte und Verfäufers sind , diesen zu Diensten stehen müssen , und daher nur
ae diesen die erste Auswahl zum Vorschlage einer Besezung gebühren kann,
n an Hofkammerd. vom 17, Nov. 1803.
0 6. 499.
. Beeidigung.
tglie- Nach empfangener Verieihung der angesuc<hten Stelle hat der
aren- neue Sensal in der ihm von dem x. |. n. 8. Mercantil- und
abzu- Wechselgeri<te bestimmten Zeit bei diesem Gerichte den Eid ab-
Bor- zulegen.
aden . Rggsc. vom 15. April 1842. .
Sen: Dieser mit der für die verschiedenen Religionsgenossen vorge-
ndern schriebenen Schlußformel abzunehmende Eid wird lauten: 4
eden. „Was mir in dieser Sensalenordnung / die ic durchaus gelesen
habe , vorgeschrieben ist, habe ich recht begriffen und wohl verstan-
drei den, und derselben will ich getreulic<h ,/ genau und fleißig , wie ich
soll , nachfommen.“
EKod. 8. 9-
leger
iden- 5. 504.
ober Anmelden beim Börsecommissär,
hein Nach abgelegtem Eide hat der neue Sensal sich mit Vorzei-
seine gung seines Ansiellungsdecretes hei dem b. |. Börsecommissäre zu mel-
den, und den Anordnungen desselben, bezüglich des Verhaltens auf
der Börse , Folge zu leisten.
Sut Eod. S8. 6.
| 6. 501,
Mont Geschäft derselben.
iener Strafjanction«
vai Das Geschäft der Waarensensalen besteht in der Vermittlung
se be- des Verkehrs mit allen Waaren, es seyen Natur-, Kunst- und In-
Sen- dustrialerzeugnisse. Sie haben sich jedoch aller Vermittlung von Ge-
den schäfren in Wechseln und Staatspapieren zu enthalten. ,
ngen Die Übertretung dieses Verborhes wird im, ersten Übertretüngs-
iam falle mit einer Geldstrafe von 10 bis 25 Ducaten , bei der zweiten
viel- Übertrerung mit einer Geldstrafe von 75 his 50 Ducaten und bei der
Sen- dritten Übertretung mit Entseßung von der Sensalenstelle geahndet.
Ye. EKod. S. 8. Dm
IV. (Gewerbswesen.)
71.
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