322 '" 1. Theil XIV. Abhandlung.
6. 502.
; Überwachung der Winkelsenfsalen durc sie.
Verfahren gegen leßtere.
Die Waarensensalen haben das Recht zu verlangen und sind wei
sogar verpflichtet , darüber zu wachen, daß sich kein unbefugtes In- ihr
dividuum anmaße , die ihnen zustehenden Geschäfte zu betreiben. ode
Sollten sie derlei Mißbräuche von sogenannten Winkelsensalen vol
oder andern zu den Waarensensalengeschäfren nicht befugten Pexr- bef
sonen gewahr werden , so haben sie bierüber mit Angabe der That-
umstände, unter welchen der Unfug Statt gefunden hat, die An-
zeige bei dem k. k. n. 8, Mercantil- und Wechselgerichte zu machen,
wo sodann nach gepflogener Untersuchung und erwiesener Angabe so«-
wohl jene unhefvgt in das Sensalengeschäft sic) einmischende Personen,
als auch jene Handelsleute , Fabrikanten und Gewerbsleute , die au;
sich Verselben in ihren Geschäften bedient, oder zu den unbefugten Ge
Handlungen die Hand gebothen haben, bei der ersten Betretung hat
mit 500 fl. , bei der zweiten mit 1000 fl. , und bei der dritten mit sta!
dem Verluste des Handlungs- , Fabriks - und Gewerbsrechtes , oder
wenn sie ein solches nicht besiken , mit angemessener Erhöhung der
Geldbuße, Fremde aber auch noch mit der Abschaffung bestraft
werden würden.
Kod., S. 9.
6. 503. W.
Pflichten derselben. ten
Die Waarensensalen sind verbunden, ihr Geschäft redlich, tre un
und fleißig zu pflegen. Die befugten Handelsleute und Fabrikanten ber
emsig zu besuchen , mit den Käufern und Verkäufern rechtlich, ohne fre
Überredung , List und Bevortheilung vorzugehen , keiner Partei vd:
mehr als der andern anzuhängen, und Altes, was ihnen über den erl:
besonderen Grund eines Geschäftes von einer oder der andern Partei del
anvertraut wird , geheim und verschwiegen zu balten. vis
Sie sind ferner verpflichtet über jedes geschlossene Geschäft der rel
betreffenden Partei noh am nämlichen Tage, und, wenn es fen
gefordert wird, auch sogleich nah erfolgtem Schlusse einen Sluß-
zettel unentgeltlich zu übergeben. P7
Eod. 6. 11.
An jedem Börsetage in den gewöhnlichen Börsestünden haben
wenigstens vier Waarensensale auf der Börse zu erscheinen, und zwar
abwechselnd nach einer unter sich festzusezenden Ordnung. Die Aus-
shußmänner haben über die Befolgung dieser Vorschrift zu wachen.
ELod. 8. 26. schö