Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

er I. Theil XIV. Abhandlung. 
ist, um die Hindernisse , welche mit unzunftmäßiger Betreibung eines . 
Gewerbes verbunden sind, zu beseitigen, und geschickten Arbeitern fi 
den Zugang zu nüßlichen Gewerben zu erleichtern , von deren Aus- für 
übung sie sonst durch die mit der Erlangung des Meitterrechtes ver- eit 
bundenen Förmlichkeiten und Auslagen abgeschreckt seyn würden. dr? 
Dieser Zweck würde jedoch nur unvollkommen erreicht werden, wenn 
die Verleihung der einfachen Befugnisse neuen Beschränkungen un- 
terzogen - und die Befugnißwerber zu besonderen Probeablegungen 
verhalten werden müßten , die weder durch bestehende ausdrückliche 
Gesetze, no< besondere öffentliche Rücksichten sich rechtfertigen ließen. 
Eod. 
Die Einführung dieser Befugnisse hat die sogenannten fabriks- sig 
mäßigen Befugnisse 5. 28 aufgehoben. fle 
2) Bereits nach dem Hof», vom 30. Mai 1776, 8. 7 konnten in Ansehung 
jener Commerzialprofessionisten, welche theils zunftmäßig in den Erblan- K| 
den schon sehr erweitert waren, theils aber einiger Aufsicht in Anbe- | 
tracht des zu verarbeitenden Materiales unterzogen bleiben, sollen Schutz- 
freiheiten auf ihre Person und allenfalls auch mit Gehülfen ertheilt wer- 7 
den; indem diese Befugnißverleihungen selbit den Meistern nüßlich seyen, 
da die Gesellen, wenn sie eine Aussficht auf diese Verleihung haben, auch 
fleißiger arbeiten. 
Hofd, vom 20. Sept, 1802 , Verordnung vom 5. Oct. 1802. 
S. S1. 
ß. Sandlungen. 
Eine Handlung ist ein Unternehmen , kraft welchem unter al 
eigenem oder bedungenem Namen eine oder mehrere Personen sich lu 
an einem Plaße niederlassen, um daselbst offenen Handel und Wan- vil 
del zu treiben. ei 
Daher denn der Name einer Handlung sowohl jenen, die mit Le 
Waaren, als jenen, die mit Wechsel getrieben wird , gebührt. Us 
Handlungs- und Fallitenordnung vom 19. Jänner 1780, 5. 1. H: 
Der Handel beschäftigt sich entweder ble 
1. mit dem Kaufe und Verkaufe auf eigene Rechnung, oder vet 
2. mit jenem , auf fremde Rechnung. ge 
6. 32. nt! 
ad 1. Handel auf eigene Rechnung. +) 
Beim Handel auf eigene Rechnung unterscheidet sich, in Be- E 
ziehung auf den Umfang des Betriebes, der Kleinhandel von 
dem Großhandel wesentlich. 
Erwerbst. Instr. vom 15. Febr. 1813, Th. I. z 
Großhandlungen sind nämlich solche, die sich aussch lie- ? 
ßend mit dem Handel im Großen und mit Wechselgeschäften abgeben. fei 
78
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.