er I. Theil XIV. Abhandlung.
ist, um die Hindernisse , welche mit unzunftmäßiger Betreibung eines .
Gewerbes verbunden sind, zu beseitigen, und geschickten Arbeitern fi
den Zugang zu nüßlichen Gewerben zu erleichtern , von deren Aus- für
übung sie sonst durch die mit der Erlangung des Meitterrechtes ver- eit
bundenen Förmlichkeiten und Auslagen abgeschreckt seyn würden. dr?
Dieser Zweck würde jedoch nur unvollkommen erreicht werden, wenn
die Verleihung der einfachen Befugnisse neuen Beschränkungen un-
terzogen - und die Befugnißwerber zu besonderen Probeablegungen
verhalten werden müßten , die weder durch bestehende ausdrückliche
Gesetze, no< besondere öffentliche Rücksichten sich rechtfertigen ließen.
Eod.
Die Einführung dieser Befugnisse hat die sogenannten fabriks- sig
mäßigen Befugnisse 5. 28 aufgehoben. fle
2) Bereits nach dem Hof», vom 30. Mai 1776, 8. 7 konnten in Ansehung
jener Commerzialprofessionisten, welche theils zunftmäßig in den Erblan- K|
den schon sehr erweitert waren, theils aber einiger Aufsicht in Anbe- |
tracht des zu verarbeitenden Materiales unterzogen bleiben, sollen Schutz-
freiheiten auf ihre Person und allenfalls auch mit Gehülfen ertheilt wer- 7
den; indem diese Befugnißverleihungen selbit den Meistern nüßlich seyen,
da die Gesellen, wenn sie eine Aussficht auf diese Verleihung haben, auch
fleißiger arbeiten.
Hofd, vom 20. Sept, 1802 , Verordnung vom 5. Oct. 1802.
S. S1.
ß. Sandlungen.
Eine Handlung ist ein Unternehmen , kraft welchem unter al
eigenem oder bedungenem Namen eine oder mehrere Personen sich lu
an einem Plaße niederlassen, um daselbst offenen Handel und Wan- vil
del zu treiben. ei
Daher denn der Name einer Handlung sowohl jenen, die mit Le
Waaren, als jenen, die mit Wechsel getrieben wird , gebührt. Us
Handlungs- und Fallitenordnung vom 19. Jänner 1780, 5. 1. H:
Der Handel beschäftigt sich entweder ble
1. mit dem Kaufe und Verkaufe auf eigene Rechnung, oder vet
2. mit jenem , auf fremde Rechnung. ge
6. 32. nt!
ad 1. Handel auf eigene Rechnung. +)
Beim Handel auf eigene Rechnung unterscheidet sich, in Be- E
ziehung auf den Umfang des Betriebes, der Kleinhandel von
dem Großhandel wesentlich.
Erwerbst. Instr. vom 15. Febr. 1813, Th. I. z
Großhandlungen sind nämlich solche, die sich aussch lie- ?
ßend mit dem Handel im Großen und mit Wechselgeschäften abgeben. fei
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