Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 323 
6. 504. 
Ausschließung von Substituten. 
Die Geschäfte der Sensale müssen durch sie selbst verrichtet 
sind werden, sie dürfen sich keiner Substituten oder Gehülfen, auch nicht 
In- ihrer eigenen Söhne hierzu bedienen. Wann in Erkrankungsfällen 
1. oder andern Hindernissen ein von ihnen begonnenes Geschäft no< 
alen vollendet werden soll, so haben sie einen ihrer Mitsensale zu 
Per- bestellen. 
hat- Kod. 6. 13. 
An- S. 505. 
Te Verboth, sich aufzudringen. 
ien» Sollen sich die Waarensensale den handelnden Parteien nicht 
die aufdringen 3 da es den Kaufleuten und Fabrikanten frei steht, ihre 
ten Geschäfte directe , ohne irgend eine Vermittlung abzuschließen , so 
ung hat der Sensal nur dann sein Amt zu handeln, wenn sein Bei- 
mit stand verlangt wird. 
der Eod. S. 14. 
pr 6. 506. 
'a . . . " 1" 
Vorschrift, mit wem sie Geschäfte machen dürfen. 
Strafe der Übertretung. 
Die Waarensensale sollen mit Niemand andern , als mit den 
Wiener förmlichen Handelsleuten, dann mit inländischen Fabrikanz- 
ten, überhaupt mit allen inländischen Gewerbsleuten , Krämern 
er und andern zum Handel im Inlande befugten Leuten, auch mit 
en berechtigten Juden, wie nicht minder zwischen hierländigen und 
ne fremden Handelsleuten, doc< nur insoweit es den Kauf, Verkauf 
tei oder Tausch mit inländischen und auswärtigen - aber einzuführen 
en erlaubten Waaren betrifft, und mit Rücksicht auf die für den Han- 
tes del der Ausländer außer der Marktzeit bestehenden Vorschriften, so 
wie auch mit Privaten, die zum eigenen Gebrauche von berechtig- 
or ten Handelsleuten, Fabrikanten und Gewerbsleuten Waaren zu kau- 
- fen verlangen , einen Waarenverkehr zu stiften befugt seyn. 
. Die Übertretung dieser Vorschrift wird auf die' im 5. 8 dieses 
Patentes angeführte (S. oben) Art bestraft. 
Kod. S. 15. 
R 5. 507. 
3- Mit wem sie keine Geschäfte machen dürfen. 
n- Unter gleicher Strafe haben sich die Waarensensale aller Gee 
shäftsverhandlung mit Minderjährigen und unter Curatel stehenden 
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