Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 323
6. 504.
Ausschließung von Substituten.
Die Geschäfte der Sensale müssen durch sie selbst verrichtet
sind werden, sie dürfen sich keiner Substituten oder Gehülfen, auch nicht
In- ihrer eigenen Söhne hierzu bedienen. Wann in Erkrankungsfällen
1. oder andern Hindernissen ein von ihnen begonnenes Geschäft no<
alen vollendet werden soll, so haben sie einen ihrer Mitsensale zu
Per- bestellen.
hat- Kod. 6. 13.
An- S. 505.
Te Verboth, sich aufzudringen.
ien» Sollen sich die Waarensensale den handelnden Parteien nicht
die aufdringen 3 da es den Kaufleuten und Fabrikanten frei steht, ihre
ten Geschäfte directe , ohne irgend eine Vermittlung abzuschließen , so
ung hat der Sensal nur dann sein Amt zu handeln, wenn sein Bei-
mit stand verlangt wird.
der Eod. S. 14.
pr 6. 506.
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Vorschrift, mit wem sie Geschäfte machen dürfen.
Strafe der Übertretung.
Die Waarensensale sollen mit Niemand andern , als mit den
Wiener förmlichen Handelsleuten, dann mit inländischen Fabrikanz-
ten, überhaupt mit allen inländischen Gewerbsleuten , Krämern
er und andern zum Handel im Inlande befugten Leuten, auch mit
en berechtigten Juden, wie nicht minder zwischen hierländigen und
ne fremden Handelsleuten, doc< nur insoweit es den Kauf, Verkauf
tei oder Tausch mit inländischen und auswärtigen - aber einzuführen
en erlaubten Waaren betrifft, und mit Rücksicht auf die für den Han-
tes del der Ausländer außer der Marktzeit bestehenden Vorschriften, so
wie auch mit Privaten, die zum eigenen Gebrauche von berechtig-
or ten Handelsleuten, Fabrikanten und Gewerbsleuten Waaren zu kau-
- fen verlangen , einen Waarenverkehr zu stiften befugt seyn.
. Die Übertretung dieser Vorschrift wird auf die' im 5. 8 dieses
Patentes angeführte (S. oben) Art bestraft.
Kod. S. 15.
R 5. 507.
3- Mit wem sie keine Geschäfte machen dürfen.
n- Unter gleicher Strafe haben sich die Waarensensale aller Gee
shäftsverhandlung mit Minderjährigen und unter Curatel stehenden
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