Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

324 I. Theil X1V. Abhandlung. 
Personen erklärten Vershwendern und banqueroutirten Handels- 
leuten und Fabrikanten ,/ deren Crida die Einziehung ihres Han- zr 
delsrec<htes oder Fabriksbefugnisses zur Folge hatte, zu enthalten, 
Eod, 6. 16. 
S. 508. En 
Wann ein Geschäft geschlossen ist. strei 
Ein Waarengeschäft kömmt nur durch die Einwilligung der der 
Parteien selbst zu Stande, und ist sonac< durch die wechselseitige 
unwidersproßene Annahme des von dem Sensalen ausgefertigten tes 
ES >lußzettels als geschlossen zu betrachten. 
Eod. S8. 12. 
8. 509. 
Nichth aftung. 
Zeugnißausstellung. Ge“ 
Die Sensale haben für die von ihnen behandelten Waaren, Sy 
außer dem Falle der Veruntreuung der ihnen von dem Verkäufer ai 
zur Übergabe an den Käufer anvertrauten Muster oder Waaren en; 
nicht zu haften , sie sind aber verbunden, im Falle eines, hinsichtlich fen 
des abgeschlossenen Geschäftes zwischen den Parteien über die LQua- 
lität der Waaren oder über eine sonstige Übervortheilung sich erge- 
benden Streites auf Verlangen des klageführenden Theiles über die 
Streitsa<e ein, der strengen Wahrheit gemäßes, unparteiisches Ve, 
schriftliches Zeugniß unentgeltlich auszustellen. 
Eod. 8. 179. un 
S. 510. 
Verboth, ein Dienstverhältniß mit Handels- odex übe 
Gewerbsleuten zu haben, oder für sie eine Ge- 
schäftscorrespondenz zu führen. Fa' 
Den Sensalen ist verbothen, in ein Dienstverhältniß mit Han- Pe 
delsleuten , Fabrikanten und Cewerbsleuren zu treten , für eigene -. 
Recqnung oder in Gesellschaft mis andern eine Handlung oder ir- . 
gend ein anderes Gewerbe, unter was immer für einem Vorwande Rin 
zu betreiben, eine Geschäftscorrespondenz für sich oder im Namen ; 
anderer zu führen, Überhaupt etwas zu unternehmen, wodurch sie 
sim eines Handeis , einer Commission oder eines sonstigen ihnen 
nicht zustehenden Nußens theilhaftig machen würden , und sie ha- 
ben sich endlich auch bei den Geschäften, die sie als Sensale schlie- an 
ßen , aller Art von Gutstehung zu enthalten, widrigenfalls sie mit e 
der im 5. 8 dieses Patentes (S, oben) bestimmten Strafe belegt set 
werden würden. et 
Eod, 8, 18,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.