& I. Theil XIV. Abhandlung.
Bei eintretenden Streitfällen , oder einer sonst nöthigen Auf-
klärung , ist dem k. k, n. 8. Mercantil- und Wechselgerichte nach
Verlangen desselben, entweder ein Auszug aus dem Sensalenbuche
mit der Unterschrift des Sensalen , oder das Buch selbst vorzulegen.
Eod. 8. 22.
; 3
6. 513. g?:
Hand- oder Taschenbuch. la'
Nebst diesem Protocolle oder Sensalenbuche haben die Sensale gt
auch ein Hand- oder Taschenbuch zu führen , worin sie auf der einen hd.
Seite die ihnen übertragenen Geschäfte sogleich zu notiren , und auf .
der andern Seite die zu Stande gebrachten Käufe und Verkäufe eben 9
auch sogleich anzumerken haben. Aus diesem Taschenbuche sind sodann
die außer Hause abgeschlossenen Geschäfte in das vorgeschriebene Pro-
tocoll oder Sensalenbuch zu übertragen.
Eod. 8. 23.
5. 514.
Überwachung dieser Bücher. "
Das k, k. n. ö. Mercantil- und Wechselgericht wird die ordent-
lie Führung dieser Bücher , mittelst einer unvermutheten Durchsicht
derselben , wenigstens Einmal im Jahre für jeden Sensal , jedoch
nach einer , diesem Gerichte beliebigen Ordnung überwachen.
Eod. 8. 24.
6. 915.
Schlußzettel.
Die Sclußzettel müssen nebst den Erfordernissen des 6. 20 die:
ses Patentes auch die Nummer des Hauptbuches enthalten.
Eod. 6. 25.
S. 916.
Sensarie.
Den Waarensensalen gebührt für die, durch sie vermittelten und
vollzogenen Geschäfte 3 vom 100 des Betrages von jeder der con-
trahirenden Parteien, Sie dürfen jedoch nie mehr verlangen oder
annehmen. Eine mindere Sensarie hängt von ihrem Übereinkommen
mit den Parteien ab.
Eod. S8. 10.
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