Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

v. I. Theil XIV. Abhandlung. 
S. 521. 
Bestand derselben in Wien. 
In W ien dagegen bilden verschiedene Gattungen von Handels- 
leuten eigene Gremien, und gehören somit in die Kathegorie der zünf- 
tigen Beschäftigungen. Wie viel derlei Gremien in Wien bestehen, 
fommt in dem Theile Il. von dem besonderen Gewerbs- und Handels- 
wesen vor. 
6. 522.' 
Inwiefern die Handlungsinhaber in die Gremien 
aufzunehmen sind. 
Einverleibungstaxe. 
Die Incorvyoration bei den Gremien der Handelsleute in Wien H 
ist immer eine nicht von der Willkühr des Gremiums abhängende Amte gi 
handlung, und eine nothwendige Folge, sobald ein Indißiduum von " 
der Behörde zum selbstständigen Betriebe einer Handlung das Befug- 
niß erlangt hat. 
Commerz. Hofd. vom 5. Jänner 1818. 
Die bürgerlichen Handelsleute in der Stadt Wien sollen 
übrigens 150 fl. Einverleibungstaye, die in der Vorstadt aber nur 
100 fl. bezahlen. 
Hofentschl. vom 6. März 1782. 
5. 523. 
Wirkung dieser Einverleibung. 
Derjenige, der eine Handlung betrieben, und nachher aufgegeben 
hat, hört keineswegs auf Mitglied des Handelsstandes zu seyn, wenn M 
er anders die den Mitgliedern dieses Standes obliegenden Lasten fort- 
an getragen hat, so wie der Arzt, der Advocat oder der Agent noch 
immer Mitglied des Gremiums, zu dem er gebört, bleibt , wenn er 
gleich der Ausübung seiner Kunst und seines Geschäftes entsagte. 
Sollte daher ein solcher Handelsmann wieder eine Handlung über- 
nehmen , oder einer andern als Gesellschafter beitreten , so braucht 
er Feine neue Aufnahme , damit er Mitglied des Handelsstandes sey. 
Hofkammerd. vom 18. August 1806. 
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