Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

=Zon dem Gewerbs- und Sandeiswesen. .. 
dels- E 
nu 1. Hauptstüd>, 
den, 
dels- 
Gewerbs- und Handelspolitik. 
ien S. 524. 
Womit sie sich beschäftigt. 
ien Die Gewerbs- und Handelspolitik beabsichtiget die 
Eimt- vaterländische Industrie und den Handel -durh Anwendung zwecmä- 
von ßiger Mittel zu vervollkommnen und dadur< den Nationalwoblstand 
fug- zu erhöhen. 
Den 1. Abschnitt. 
nur bn 
Gewerbspolitik, 
6. 525. 
Welche Mittel anzuwenden kommen. 
Bor Allem ist eine genaue Kenntniß des Standes der vaterlän- 
eben dischen Industrie, und der Ursachen ihres Steigens und Fallens noth- 
enn wendig. 
ort Dann sind diejenigen Mittel anzuwenden, welche zur Belebung 
noh der Gewerbsthätigkeit, und Vervollkommnung ihrer Erzeugnisse, und 
1er zur Beseitigung der dagegen obwaltenden Hindernisse geeignet sind. 
gte. 
ber- 
sey. 
ECvidenzhaltung der Industrie der Gewerbe. 
S. 526. 
a) Dur statistische Übersichten. 
Zur Verfassung statistischer Übersichten über alle Zweige der In- 
dustrie, wurden von der Hofkammer angemessene Weisungen an die 
n. 8. Landesstelle erlassen - welche in dem Decrete vom 18. März 
529
	        
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