Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen, 27 
ibung eines Bei ihnen ist die Hauptsache, daß man Waaren in großer Quan 
n Arbeitern tität aus den- Gegenden, wo sie vorhanden sind / in sole über- 
Seren. Uns führt, wo man sie sucht und nöthig hat. Sie werden zu dem Ende 
rechtes ver- errichtet , damit selbstständige Unternehmungen zur Beförderung 
n würden. des Commerzes und des inländischen Fabrikwesens gebildet werden. 
rden, wenn Commerz-Hofv. vom 6. Oct. 1817. 
kungen un- Großhandlungen theilen sich : 
.ablegungen a) in tk. |. privilegirte, 
usdrückliche b) in bürgerliche, und 
igen ließen. ce) in türbische. : ES 22Ck 
Dagegen sind Klein: (Detail-) Handlungen im weitlau- 
cen fabriks- figen Sinne solche, welche die in Masse angekauften Waaren in 
| Eleinen Quantitäten zum jedesmaligen Bedürfnisse, verkaufen. 
| . Die Kleinhandlungen theilen sich | 
1 Am > a) in folche, die an einem Plaße gebunden sind, stäte 
ht in nn Kleinhandlungen , und | 
ollen Schuß- b) in solche, welche bloß vermittelst des Verkaufes von Haus 
ertheilt wer- zu Haus getrieben werden, beweg lich e Verkaufsrechte. 
Üblich seyen, ad a. Die stäten Kleinhandlungen zerfallen wieder : 
haben, auch a. in förmlicße Kleinhandlungen, 
189». R. in Krämereien, 
p. in Ständhenbefugnisse, und 
ö. in Verkaufsrechte einzelner Artikel , 
5. in die beweglichen Verkaufsrechte. 
ad «a. Unter die förmlich en Handlungsbefugnisse gehören 
<hem unter alle Wiener kürgerlichen Stadt- und Vorstadthand- 
rsonen sich lungen, alle vermischten Waarenhandlungen in Pro- 
[ und LWan- vinzialstädten und auf dem Lande ,/ und auch die noch bestehenden auf 
einzelne Waarengattungen beschränkten Handlungen, als Tuch-, 
n, die mit Leinwand - - Seiden -, Schnittwaaren - , Leder -, Eisenhandlungen 
 - gebührt. uw. dgl. (Rggsv. vom 11. Jänner 1817), wornach diese förmlichen 
780, 5. 1. Handlungen , entweder Classenbhandlungen, d. h. die sich 
bloß mit dem Verkaufe gewisser ihnen geseßlich zugewiesenen Waa- 
nung, oder rengattungen abgeben, oder vermisc<te Waarenbhandlun- 
gen sind. 
ad 8. Ordentlibe Krämereien, in Wien auc< Befug- 
nisse zu kurzen und Krämereienwaaren benannt, sind Handlungs- 
befugnisse minderer Art, welche sich auf vielfältige geringere Arti- 
ich: iu Be: kel erstrecken, die ihnen theils durch besondere Verordnungen und 
en vel Den Entscheidungen / theils durc<. die Observanz zugewiesen sind. 
Commerz. Hofd. vom 17. Sept. 1817. 
Nicht nur der Sprachgebrauch , sondern auch die bestehenden 
, ausschlie- Verordnungen machen zwischen ordentlichen Handlungsbefugnis- 
en abgeben. sen und den Berechtigten zum Handel kleinerer Art mit ein- 
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„1a.
	        
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