Von dem Gewerbs- und Handelswesen, 27
ibung eines Bei ihnen ist die Hauptsache, daß man Waaren in großer Quan
n Arbeitern tität aus den- Gegenden, wo sie vorhanden sind / in sole über-
Seren. Uns führt, wo man sie sucht und nöthig hat. Sie werden zu dem Ende
rechtes ver- errichtet , damit selbstständige Unternehmungen zur Beförderung
n würden. des Commerzes und des inländischen Fabrikwesens gebildet werden.
rden, wenn Commerz-Hofv. vom 6. Oct. 1817.
kungen un- Großhandlungen theilen sich :
.ablegungen a) in tk. |. privilegirte,
usdrückliche b) in bürgerliche, und
igen ließen. ce) in türbische. : ES 22Ck
Dagegen sind Klein: (Detail-) Handlungen im weitlau-
cen fabriks- figen Sinne solche, welche die in Masse angekauften Waaren in
| Eleinen Quantitäten zum jedesmaligen Bedürfnisse, verkaufen.
| . Die Kleinhandlungen theilen sich |
1 Am > a) in folche, die an einem Plaße gebunden sind, stäte
ht in nn Kleinhandlungen , und |
ollen Schuß- b) in solche, welche bloß vermittelst des Verkaufes von Haus
ertheilt wer- zu Haus getrieben werden, beweg lich e Verkaufsrechte.
Üblich seyen, ad a. Die stäten Kleinhandlungen zerfallen wieder :
haben, auch a. in förmlicße Kleinhandlungen,
189». R. in Krämereien,
p. in Ständhenbefugnisse, und
ö. in Verkaufsrechte einzelner Artikel ,
5. in die beweglichen Verkaufsrechte.
ad «a. Unter die förmlich en Handlungsbefugnisse gehören
<hem unter alle Wiener kürgerlichen Stadt- und Vorstadthand-
rsonen sich lungen, alle vermischten Waarenhandlungen in Pro-
[ und LWan- vinzialstädten und auf dem Lande ,/ und auch die noch bestehenden auf
einzelne Waarengattungen beschränkten Handlungen, als Tuch-,
n, die mit Leinwand - - Seiden -, Schnittwaaren - , Leder -, Eisenhandlungen
- gebührt. uw. dgl. (Rggsv. vom 11. Jänner 1817), wornach diese förmlichen
780, 5. 1. Handlungen , entweder Classenbhandlungen, d. h. die sich
bloß mit dem Verkaufe gewisser ihnen geseßlich zugewiesenen Waa-
nung, oder rengattungen abgeben, oder vermisc<te Waarenbhandlun-
gen sind.
ad 8. Ordentlibe Krämereien, in Wien auc< Befug-
nisse zu kurzen und Krämereienwaaren benannt, sind Handlungs-
befugnisse minderer Art, welche sich auf vielfältige geringere Arti-
ich: iu Be: kel erstrecken, die ihnen theils durch besondere Verordnungen und
en vel Den Entscheidungen / theils durc<. die Observanz zugewiesen sind.
Commerz. Hofd. vom 17. Sept. 1817.
Nicht nur der Sprachgebrauch , sondern auch die bestehenden
, ausschlie- Verordnungen machen zwischen ordentlichen Handlungsbefugnis-
en abgeben. sen und den Berechtigten zum Handel kleinerer Art mit ein-
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„1a.