Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 335
elt es Solche Bestimmungen werden bei einem Industrialvereine wie
sichen bei jedem , auf einen andern Zweck gerichteten , und wegen seiner Of-
ten , fentlichkeit einer höheren Genehmigung bedürfenden Privatvereine ,
durch in einer zweifachen Hinsicht nothwendig, nämlich in objectiver
Hinsicht auf die Wirkungen, welche der Verein zu seinem Zwecke
stand hervorbringen will, worüber von den Unternehmern desselden ein
iglich näher ausgearbeiteter Plan Über die Zwecke und Gegenstände seines
: Ges Wirkens vorgelegt werden muß , und in subjectiver Hinsicht
Mb auf die Art, wie die einzelnen Mitglieder, zu dem vbjectiven Zwecke
wäh“ mit ibren persönlichen und sachlichen Mitteln und Leistungen zusam-
6“im men zu wirken haben, oder über die Organisation der Gesellschaft
ubs zu ihrem Zwede, worüber ein Entwurf von Gesellschafsstatuten no<
Lei- vorzulegen ist. . |
auch Bei der näheren Prüfung und Genehmigung des Planes und
nicht der Statuten müssen bei Privatvereinen überhaupt alle Werstöße ge-
ius gen öffentliche Rücksichten sorgfältig hintangehalten werden.
Inn Bei einem Gewerbs- Industrialvereine scheint es aber insbesondere
EiDe nothwendig , sich gegen zweierlei Ausartungen , in weiche er durch
in" eigene Anmaßung, oder durch Mißbrauch der Behörden gerathen
Ine könnten , wohl zu verwahren. | . | |
tniß Einerseits kann diesem Vereine, wie jedem Privaten zwar nicht
verwehrt werden, gemeinnüßige Vorschläge zur Beförderung der In»
dustrie überhaupt , oder einzelner Zweige insbesondere auch bei den
[c<en Behörden zu überreichen.
Ge 1 Allein , um der Freiheit des Ganges der Privatindustrie auf
x die keine Weise zu nahe zu treten, darf er nie die Gestalt einer, die
Rechte und Interessen einzelner Gewerbsclassen gegenüber den Behörden
förmlich vertretenden Corporation in der Art von Zünften und In-
Um- nungen annehmen.- und noch weniger könnten den zu dem Vereine
nete gehörenden einzelnen Gewerbsunternehmern im Geringsten Vorrechte
und oder Begünstigungen vor ihren, außerhalb des Vereines befindlichen
de 5 Gewerbsgenossen zugestanden werden.
sunz Andererseits bleibt es den Behörden zwar unbenommen , auch
Hen von diesen Vereinen in einzelnen Fällen ebenso, wie von anderen
Privaten, deren Kenntnisse und Meinungen ein besonderes Vertrauen
zeide einflößen , ein Gutachten einzuholen.
eine Allein um auch den geregelten Wirkungskreis der Behörden auf
anz keine Weise zu beirren, und davon nicht im Geringsten abzuweichen ,
Pris darf einem solchen Vereine nie ein ordentlicher Antheil und Einfluß
) erz auf die ämtlichen Verhandlungen in Gewerbs - und Industrialan-
Ein= gelegenheiten, in der Gestalt eines neuen Organs der Staatsverwal-
räge tung zugewiesen werden,
tin Wenn aber von Privaten Gesuche um die Bewilligung zur Er-
ri<tung eines sol<en Vereines angebracht werden, so ist bei der