336 I. Theil XIV. Abhandlung.
Würdigung derselben vor Allem in Erörterung zu ziehen / ob gegen
den Zweck, so weit sich die Bittsteller shon näher ausgesprochen haben,
und gegen die Persönlichkeit derselben, kein Bedenken obwalten, und
wenn auch ein solcher Verein hiernach in beiden Beziehungen im Allge:
meinen für zulässig erkannt wird, so kann doch erst dann, wenn über
die Art, wie ein solcher Verein in Ausführung kommen soll , von
den Bittstellern nebst der Nachweisung , daß eine zu einem -solc<en
Vereine einverstandene zureichende Anzahl von Personen bereits vor-
handen ist, auch ein von diesen näher ausgearbeiteter , und gehörig
bearbeiteter Plan - und Statuten-Entwurf vorgelegt, und durch die
Behörden genau geprüft worden ist, die förmliche definitive Bewilli-
gung ertheilt , und um diese von den Länderstellen bei der k. k. Hof-
kanzlei und von leßterer bei Sr. Maj. das Einschreiten gemacht werden.
Hoftztd. vom 14. Febr. 1838 , Hofz. 3255, Rggsz. 14631.
Nunmehr hat fich ein Gewerbsverein in Wien gestaltet, der be-
reits in das Leben getreten ist, und dessen Organisation in eigenen
Statuten 2) enthalten ist. |
a) Die Statuten des n. ö. Gewerbsvereins lauten sv ;:
Erstes Eapitel.
Zwe des Bereins,
Ss. 1, Dieser Verein ist ein Privat-Berein. Sein Zweck ist Auf-
munterung , Beförderung und Vervollkommnung der Gewerbe, durch
jene Mittel , welche die vereinigte Thätigkeit einer großen Anzahl mit
den mannigfaltigsten theoretischen und practischen Kenntnissen ausge-
rüsteter Männer darzubieten vermag.
S. 2. Der Verein wird es als eine seinem Zwecke entsprechende
Aufgabe betrachten , in der arbeitenden Klasse Liebe zur Arbeit und Spar-
samkeit zu verbreiten , vnd das Streben nach Belghrung und erhöhter
Geschilichkeit zu fördern und zu befestigen,
Zweites Eapitel,
Umfang der Wirksamkeit des Vereines, und Mittel zur Ex-
reichung seiner Zwece.
S. 3. Die Thätigkeit des Vereins erstre>t sich über das gesammte
Gebiet der Gewerbsindustrie, daher auch auf jene Wissenschaften und Künste,
welche Einfluß auf dieselbe nehmen.
S. 4. Zur Verbreitung jeder dem. Gewerbtreibenden nüßlichen
Belehrung wird in dem Locale des Bereins eine Bibliothef und ein Lese-
fabinet errichtet, bestehend aus den vorzüglic<hsten Werken und Zeitschrif-
ten, welche über Gewerbe oder dic auf dieselben einwirkenden Wissenschaf
jen und Künste handeln ; ferner eine Sammlung von Manufacturzeich-
nungen , Modellen , Gewerbserzeugnissen und anderen zur Vermehrung
nüßlicher Kenntnisse dienenden Hülfsmittel.
S. 5. Der Berein wird neue Erfindungen prüfen, den Werth
derselben zu erforschen trachten , und dem Gewerbsftande überhaupt nur