Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 339
3t, von Bereine die Befugniß zu, die Anzahl der Abtheilungen , so wie der Mit-
und die glieder derselben nach Bedürfniß zu ändern.
timmen- 8. 19. Zur Besorgung derjenigen Angelegenheiten des Vereins,
ht, von welche sich auf die Verwaltung seines Bermögens , seiner Einkünfte und
der be- Ausgaben, seiner Localitäten und Sammlungen u. s. w. beziehen, und
langen, beständig laufende Geschäfte veranlassen, bedarf es eines aus ordentlichen
r näher Mitgliedern erwählten Berwaltungsrathes. Derselbe besteht aus dem Ver-
nüßung einsvorsteher, aus dessen zwei Stellvertretern und mehreren Verwaltungs-
führen, räthen, naH der Ausdehnung der Geschäfte , dann aus den Secretären
eleyrfe, der beständigen Abtheilnngen.
' Vorge- 8. 290. Zur Besorgung der vorkommenden schriftlichen Arbeiten,
e Geld- Rechnungen u. s, w. sind zwei besoldete Secretäre, ein erster und ein zweiter,
' haben exforderlich. Außerdem wird noch ein untergeordnetes Personale zu uneni-
wap behrlichen Dienstleistungen aufgenommen.
-Drucf-
nahme N
Nahen Fünftes Capitel,
eichnete Beftellungsweise der besonderen Orgaue d«s Vereins und
welche ihr Wirkungs kreis.
etragen 8. 21. Der BVereinsvorsteher und dessen beide Stellvertreter wer-
o< alle den durch absolute, alle übrigen in den Paragraphen 18 und 19 genannten
eschieht Organe -- mit Ausnahme der Abtheilungs- Secretäre --“ durch rela-
rators, tive Stimmenmehrheit in einer Generalversammlung für den Zeitraum
verden, von zwei Jahren gewählt. Um stets mit den Geschäften vertraute Männer
e nicht in dem Berwaltungsrathe und in den Vereingabtheilungen zu besitzen , isi
ng bes der periodische Austritt aus diesen besonderen Geschäftskreisen anfänglich
so zu ordnen , daß am Schlusse des zweiten Jahres der eine durch das
Loos zu bestimmende Stellvertreter des Vorstehers , dann die auf leiche
Art zu bestimmende Hälfte der Verwaltungsräthe und Abtheilungsmit-
glieder -= und zwar bei ungerader Zahl die kleinen --- nach Ablauf des
'eson- dritten Jahres aber der Vorsteher, dessen älterer Steilvertreter , ferner
die andere Hälfte der Berwaltungsräthe und Abtheilungsmitglieder aus-
treten. -- Die Austretenden werden dur< neue Wahlen erseßt, sind jedoch
tigung sogleich nach ihrem Austritte wieder wählbar.
Verein 8. 22, Wenn im Laufe des Jahres eine Stelle des Verwal-
i Stell- tungsrathes oder der beständigen Abtheilungen erledigt wird , so muß ---
gusnahmsweise == in der nächsten Monatsfihung des Wereins , für die
Bereins no< übrige Zeit der Wirksamkeit des Abgetretenen eine neue Wahl vor-
nsc<haft- genommen werden.
ämlich : S. 23. Der Vereinsvorstieher ist zugleich Bersteher des Verwal-
tungsrathes. In dieser doppelten Eigenschaft beruft er sowohl die Ver-
sammlungen des Bereins, als auch die des Berwaltungsrathes zu ordent-
lichen, an festigeseßten Zeitpuncten abzuhaltenden , und zu außero1dent-
li<en Sißungen, Er hat in den genannten Versammlungen den Vorsit,
leitet die Verhandlungen, wacht über die genaue Vollziehung der Statuten,
ilungen und der Geschäftsordnung , besonders auc über regelmäßige Beschlußfas-
grathes sungen und unterzeichnet alle bei solc<en Gelegenheiten vorkommenden
hh durch schriftlichen Ausfertigungen. Seiner Oberaufss<t und Genehmigung un-
de Ab- terliegen auch der auswärtige Briefwechsel des Vereins , und alle An-
d einen weisungen zu Auslagen für denselben. Er weiset den Vereinsabtheilungen
r Auf- diejenigen Schriften, Vorschläge und Untersuchungen zu, wel&e für die-
ht dem selben geeignet sind , nnd schlägt auch , wenn es ihm 0 scheint,