Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 339 
3t, von Bereine die Befugniß zu, die Anzahl der Abtheilungen , so wie der Mit- 
und die glieder derselben nach Bedürfniß zu ändern. 
timmen- 8. 19. Zur Besorgung derjenigen Angelegenheiten des Vereins, 
ht, von welche sich auf die Verwaltung seines Bermögens , seiner Einkünfte und 
der be- Ausgaben, seiner Localitäten und Sammlungen u. s. w. beziehen, und 
langen, beständig laufende Geschäfte veranlassen, bedarf es eines aus ordentlichen 
r näher Mitgliedern erwählten Berwaltungsrathes. Derselbe besteht aus dem Ver- 
nüßung einsvorsteher, aus dessen zwei Stellvertretern und mehreren Verwaltungs- 
führen, räthen, naH der Ausdehnung der Geschäfte , dann aus den Secretären 
eleyrfe, der beständigen Abtheilnngen. 
' Vorge- 8. 290. Zur Besorgung der vorkommenden schriftlichen Arbeiten, 
e Geld- Rechnungen u. s, w. sind zwei besoldete Secretäre, ein erster und ein zweiter, 
' haben exforderlich. Außerdem wird noch ein untergeordnetes Personale zu uneni- 
wap behrlichen Dienstleistungen aufgenommen. 
-Drucf- 
nahme N 
Nahen Fünftes Capitel, 
eichnete Beftellungsweise der besonderen Orgaue d«s Vereins und 
welche ihr Wirkungs kreis. 
etragen 8. 21. Der BVereinsvorsteher und dessen beide Stellvertreter wer- 
o< alle den durch absolute, alle übrigen in den Paragraphen 18 und 19 genannten 
eschieht Organe -- mit Ausnahme der Abtheilungs- Secretäre --“ durch rela- 
rators, tive Stimmenmehrheit in einer Generalversammlung für den Zeitraum 
verden, von zwei Jahren gewählt. Um stets mit den Geschäften vertraute Männer 
e nicht in dem Berwaltungsrathe und in den Vereingabtheilungen zu besitzen , isi 
ng bes der periodische Austritt aus diesen besonderen Geschäftskreisen anfänglich 
so zu ordnen , daß am Schlusse des zweiten Jahres der eine durch das 
Loos zu bestimmende Stellvertreter des Vorstehers , dann die auf leiche 
Art zu bestimmende Hälfte der Verwaltungsräthe und Abtheilungsmit- 
glieder -= und zwar bei ungerader Zahl die kleinen --- nach Ablauf des 
'eson- dritten Jahres aber der Vorsteher, dessen älterer Steilvertreter , ferner 
die andere Hälfte der Berwaltungsräthe und Abtheilungsmitglieder aus- 
treten. -- Die Austretenden werden dur< neue Wahlen erseßt, sind jedoch 
tigung sogleich nach ihrem Austritte wieder wählbar. 
Verein 8. 22, Wenn im Laufe des Jahres eine Stelle des Verwal- 
i Stell- tungsrathes oder der beständigen Abtheilungen erledigt wird , so muß --- 
gusnahmsweise == in der nächsten Monatsfihung des Wereins , für die 
Bereins no< übrige Zeit der Wirksamkeit des Abgetretenen eine neue Wahl vor- 
nsc<haft- genommen werden. 
ämlich : S. 23. Der Vereinsvorstieher ist zugleich Bersteher des Verwal- 
tungsrathes. In dieser doppelten Eigenschaft beruft er sowohl die Ver- 
sammlungen des Bereins, als auch die des Berwaltungsrathes zu ordent- 
lichen, an festigeseßten Zeitpuncten abzuhaltenden , und zu außero1dent- 
li<en Sißungen, Er hat in den genannten Versammlungen den Vorsit, 
leitet die Verhandlungen, wacht über die genaue Vollziehung der Statuten, 
ilungen und der Geschäftsordnung , besonders auc über regelmäßige Beschlußfas- 
grathes sungen und unterzeichnet alle bei solc<en Gelegenheiten vorkommenden 
hh durch schriftlichen Ausfertigungen. Seiner Oberaufss<t und Genehmigung un- 
de Ab- terliegen auch der auswärtige Briefwechsel des Vereins , und alle An- 
d einen weisungen zu Auslagen für denselben. Er weiset den Vereinsabtheilungen 
r Auf- diejenigen Schriften, Vorschläge und Untersuchungen zu, wel&e für die- 
ht dem selben geeignet sind , nnd schlägt auch , wenn es ihm 0 scheint,
	        
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