4 I. Theil XIV. Abhandlung.
zelnen und unbedeutenden Artikeln auch in der Benennung eine he
Unterscheidung , und bezeichnet mit dem Worte Krämerei. Ke
Commerz. Hofpräs, Ernennung vom 23. Nov. 1816. üb:
Der Unterschied zwischen Krämerei und einer gemischten Waa- ma
venhandlung besteht ferner dahin, daß die Krämerei sih auf den red
Verkauf ganz gemeiner und geringer Artikel, nämlich der soge- zal
nannten Furzen und Krämerwaaren beschränkt, eine gentiscte Waa- G;
venhandlung aber: ein unbeschränktes Handelsrecht mit allen Arti- ein
feln in sich faßt, die in den Hauptstädten den Gegenstand ver-
schiedener Detailhandlungen bilden.
Commerz. Hofcommissionsd. vom 21. Juni 1817. MN
Jede Handlungsunrernehmung seßt ferner ein Waarenlager N:
oder ein Capital von sol<em Umfange voraus, daß der gänzliche Ü
Verkehr desselben nur in einer längeren Periode von mehreren <h:
Monaten als wahrscheinlich angenommen werden kann.
Der Krämer besißt dagegen in der Regel nur einen Waaren-
vorrath , der in kurzer Zeit wieder verkehrt, und neu angeschafft
weiden muß; er darf sich dazu keines Gehülfen bedienen , und sein ZE
Erwerb besteht mehr in einem Arbeitslohne als im Gewinne von Mr
seinen unbedeutenden Vorauslagen. 13
Central-Finanz-Hofo. vom 1. Mai 1813. 14
ad p. Die Ständc<henbefugnisse sind bloß persönliche He
Gattungen des Verschleißes einiger geringfügiger, immer ausdrück- ge
li benannter Artifel bei einem Ständchen auf offenem Plake, 3
welc<e, ohne Rücksicht auf Kenntnisse und persönliche Eigenschaften
und ohne Unterschied des Geschlechtes sol<en Individuen , welche ste
nicht leicht einen andern Erwerb finden können , als Mittel ihrer ot
Erhaltung verliehen werden.
Bet diesen Ständchenbefugnissen kömmt auch weit mehr in po-
lizeilicher Hinsicht der Standpunct der Aufstellung und Auzübung
als der wenigen geringen Artikel wegen, auf welche sie sich ge-
wöhnlich erstrecken, eine Commerzialrücksicht in Betrachtung.
Commerz. Hofb. vom 17. Sept. 1817.
Die Commerz. Hofcommission unterscheidet laut Erinnerung .
vom 23. Nov. 1816, die Krämereien von den Ständchenbefugnis- S
sen wörtlich dadurch, daß mit leßteren nicht einmal das Recht ein jm
Verschleißgewölb zu halten verbunden ist. .
Eod. 8
Den bestehenden Hofkammerverordnungen ist ferner keineswegs s
die irrige Auslegung zu geben - daß nämlich die sogenannten Ständ-
<enbefugnisse und ordentliche Krämereien als ganz gleiche Beschäf-
tigungen anzusehen sind, da zwischen diesen beiden Befugnissen ein
bedeutender Unterschied obwaltet, nachdem die erstern auf den Ver-
kauf unbedeutender Waarenartikel, bei einem beweglichen Ständ-
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