Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem,/Gewexbs- und Handelswesen. 345 
tr Be- wohlstandes bewährt, wurde verordnet, daß die Einführung des 
tener (Sebrauches der Flachsspinnmaschinen, welcher früher beschränkt 
4Ve: war; inden. Gesammtstaaten der österreichischen. Monarchie,- nicht nur 
in Hinkunft mit voller Beruhigung gestattet werden könne , sondern 
auch alle mögliche Erleichterung und Ermunterung verdiene. 
Hofkammerd. vom 28. Mai 1811. 
Rücksichtlich der Dampfmaschinen S. weiter unten. 
6. 536. 
8. Absatz in dem lombardisch - venetianischen Königreiche. 
Um den Verkehr mit den inländischen Fabrikaten der alt- 
österreichischen Provinzen mit dem lombardisch - venetianischen König» 
aber reiche zu befördern, wurden die Handelsleu teund Fab vikan- 
ofes: ten der ersten Provinzen aufgefordert , Handelsversuche mit 
ider ihren Waaren nach Italien zu machen, und dort. in den Hauptstädten 
. Verkaufsgewölbe oder Niederlagen zu eröffnen. 
ind, Commerz. Hofd, vom 15. Oct. 1817, Rggs. Int. vom 21. 
er Oct. 1817. 
Diese Aufforderung wurde erneuert, und zugleich aufgetragen , 
In- um in der beständigen Übersicht zu bleiben , welche Zweige der Indu- 
Ex: strie und der Gewerbe von den altösterreichischen Provinzen / in das 
ißt, lombardisch-venetianische Königreich übergegangen sind, die verschiede- 
for- nen' Handels - Fabriks - und Gewerbscorporationen in Kenntniß zu 
, seen, daß diejenigen, die zu solchen Niederlagen befugt sind, jedes= 
Bir- mal von der Absicht der Errichtung derselben vorläufig der Landesstelle 
S. die Anzeige zu machen haben, welche sodann den Gegenstand der Frage 
der Commerzhofcommission in der Absicht vorzulegen hat, um davon 
auch. die italienischen Landesbehörden unterrichten zu können. 6 
Hofd. vom 27. Oct. 1817 , Rggs. Int. vom 8, Nov. 1817. 
Zur Beförderung des Absaßes der Österreichischen Industrialpro= 
iem ducte im Auslande wurde nit Hofkammerd. vom 13. Dec. 1815, 
die Rggs. Int. vom 29. Dec. 1815, den inländisc<en Handelsleuten 
und. Fabrikanten bedeutet, daß es jedem derselben, der eine unmittele 
hare Unternehmung noch nicht wagen zu können glaubt, freigestellt sey, 
Muster seiner Industrieproducte , mit genauer Angabe des Maßes 
und Gewichtes, der Preise, und der, im Falle der Bestellung, 
n- möglichen Lieferungsquantitäat, so wie der zum Absalze dienlichen wei- 
en teren Fabriksnachricehten , an den k. x. Generalconsul in Leipzig por- 
tofrei einzusenden, der sie sodann während der nächsten Messe, in 
seinem Locale öffentlich ausstellen , und fich die Beförderung der 
| Nationalindustrie angelegen lassen seyn wird 3; wobei noc< bemerkt 
vi- wird, daß die Mittel und Wege zur Versendung dieser Muster, wel- 
als he allenfalls von mehreren zugleich geschehen könnte, so wie auch die
	        
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