350 L. Theil XIV, Abhandlung,
keinen Unterschied macht , so kann sich auch von Seite des Richters
in Rücksicht eines Ararialanspruches nicht anders als in Anbetracht
anderer Hypothekarforderungen benommen werden.
Die k. k. Hof- und n. öd. Kammerprocuratur ist daher ange-
wiesen , daß selbe bei dergleißen durch öffentliche Edicte befannt ge:
macht werdenden Versteigerungen auf das Interesse des höchsten Ara.
rium gleichwohl selbst so wie andere Gläubiger auf die ibrige vi offi-
eii pflichtmäßig und unter eigener Dafürbaftung zu wachen, baupt- fe
sächlich aber sich nac< der Anordnung vom 30. Mai 1783, genau zu de
achten babe. A
Hofv. vom 17. Juli 1783.
6. 546.
Wohin die eingetriebenen Gelder von der f. ft. Kam-
merprocuratur abzuführen sind.
Die Kammerprocuratur darf keine dur< ihre AUmtshandlung
eingehende Gelder übernehmen , sondern hat die Parteien, wenn
die Bezahlung zu einer bestimmten Cassa gehöret, an diese, wenn I
aber die Bezahlung an keine bestimmte Casse zu leisten ist, selbe an A
die Casse der Landesstelle zu weisen , und es werden nur die Ouit- .
tungen dieser Casse als gültig. angesehen.
Hofd. vom 1. August 1794.
Übrigens steht der k. |. allg. Hofkammer die Abschreibung unein-
bringlic<er Rückstände zu.
Weisung der Hofkammer vom 11. Jänner 1810, 6. 16
8. 547.
ad b) Stiftungsstipendien.
Die Schüler der Akademie der bildenden Künste, welche das
akademische Zeugniß einer ausgezeichneten Geschicklichfeit und Ver-
wendung erhalten, haben Anspruch auf die für sie bestimmten Stif-
tungsstipendien.
Patent vom 4. Febr. 1812 5. 3.
Der Genuß der Stipendien und Pensionen , die auf feine be»
stimmte Zeit verliehen worden. sind , dauert volle 10 Jahre, wenn
der Schüler durch seine Erlernung nicht früher der Pension entsaget
zu haben angesehen wird, oder durch Übertretung dieser Vorschriften,
dieselbe verwirket.
Doch kann dieser Genuß bei vorzüglichen Talenten durch neue
Verleihung auch verlängert werden.
Kod. 6. 34.