Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 
ters S. 548. 
racht 
f) Befreiung der Industrie von öffentlichen Lei- 
nge: stungen. 
5. a. Von persönlichen Leistungen, 
Mi-- Inwiefern Industrielle von des Milirarpflicht befreit , und wie- 
upt- fern auf Gewerbe eine Militärentlassung geseblich zulässig ist, kommt in 
zu der Abhandlung XXI], von den politisch administrativen militärischen 
Angelegenheiten vor. 
Nücksichrlich der Befreiung der Fadriksarbeiter von der Inleuti- 
Roboth S. Abhandlung VIT, von den Dominicalgütern , 6. 299, 
me S. 549. 
8. Von öffentlichen Lasten, 
ng Zur Beförderung der Manufactur- und Fabrikshäuser sollen 
an alle, ledigiich zur Manufactur erbauten oder geeigneten Häuser von 
al der Naturaleinquartierung des Militärs befreit seyn. *) Jedoch sind 
tit: darunter jene Häuser nicht verstanden , welche von den Fabrikanten 
selbst , oder gegen Miethe bewohnt werden. 
Hofd. vom 15. 2ipril 1769, 
in Auch mit Circularverordnung vom 17. Jänner 1782, 6. 2 
wurde bekannt gemacht, daß die Fabrikshäuser , worin sich wirklich 
Fabrikanten befinden , wie von jeher mit der Militärbequartierung 
ferners verschont, und sich in Zukunft nach dieser Vorschrift benom- 
men werden soll ; und mit Hofd. vom 12. Juni und 26. Juli 1791, 
Rggsd. vom 8. Dec. 1792 wurde erinnert, daß die inner den Linien 
1a der Stadt Wien befindlichen Landesfabriken die Befreiung von der 
S Militäreinquartierung / gegen Entrichtung einer billigen Reluitions- 
zr gebühr, wo dieselbe bisher übli war, zu genießen ; nicht nur die 
es Fabriken aufdem flachen Lande, welche bisher noch keine Militärquar- 
tierungs- Reluition getragen haben, haben auch künftig von dieser 
frei zu bleiben, sondern auch jene im V. U. W. W., welche bis- 
. her no< nicht damit belegt waren. Und da üÜberdieß sc<on die Mei- 
in sien von der Militär - Einquartierung befreit sind, so ist diese Be- 
er freiung auch um so unbedenklicher auf alle übrigen zu erstre>en, als 
DL die mebrere Last , wel<e dadur< den übrigen Unterthanen zuwächst, 
ie eben von keinem Belange ist, und dur< das Werdienst, welches die 
Fabriken verschaffen, wieder reichlic< erseßt wird. 
S. au< Abhandlung KXXIC von den politischradministrativen 
Milirärangelegenbeiten. 
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