Von dem Gewerbs- und Handelswesen.
ters S. 548.
racht
f) Befreiung der Industrie von öffentlichen Lei-
nge: stungen.
5. a. Von persönlichen Leistungen,
Mi-- Inwiefern Industrielle von des Milirarpflicht befreit , und wie-
upt- fern auf Gewerbe eine Militärentlassung geseblich zulässig ist, kommt in
zu der Abhandlung XXI], von den politisch administrativen militärischen
Angelegenheiten vor.
Nücksichrlich der Befreiung der Fadriksarbeiter von der Inleuti-
Roboth S. Abhandlung VIT, von den Dominicalgütern , 6. 299,
me S. 549.
8. Von öffentlichen Lasten,
ng Zur Beförderung der Manufactur- und Fabrikshäuser sollen
an alle, ledigiich zur Manufactur erbauten oder geeigneten Häuser von
al der Naturaleinquartierung des Militärs befreit seyn. *) Jedoch sind
tit: darunter jene Häuser nicht verstanden , welche von den Fabrikanten
selbst , oder gegen Miethe bewohnt werden.
Hofd. vom 15. 2ipril 1769,
in Auch mit Circularverordnung vom 17. Jänner 1782, 6. 2
wurde bekannt gemacht, daß die Fabrikshäuser , worin sich wirklich
Fabrikanten befinden , wie von jeher mit der Militärbequartierung
ferners verschont, und sich in Zukunft nach dieser Vorschrift benom-
men werden soll ; und mit Hofd. vom 12. Juni und 26. Juli 1791,
Rggsd. vom 8. Dec. 1792 wurde erinnert, daß die inner den Linien
1a der Stadt Wien befindlichen Landesfabriken die Befreiung von der
S Militäreinquartierung / gegen Entrichtung einer billigen Reluitions-
zr gebühr, wo dieselbe bisher übli war, zu genießen ; nicht nur die
es Fabriken aufdem flachen Lande, welche bisher noch keine Militärquar-
tierungs- Reluition getragen haben, haben auch künftig von dieser
frei zu bleiben, sondern auch jene im V. U. W. W., welche bis-
. her no< nicht damit belegt waren. Und da üÜberdieß sc<on die Mei-
in sien von der Militär - Einquartierung befreit sind, so ist diese Be-
er freiung auch um so unbedenklicher auf alle übrigen zu erstre>en, als
DL die mebrere Last , wel<e dadur< den übrigen Unterthanen zuwächst,
ie eben von keinem Belange ist, und dur< das Werdienst, welches die
Fabriken verschaffen, wieder reichlic< erseßt wird.
S. au< Abhandlung KXXIC von den politischradministrativen
Milirärangelegenbeiten.
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