Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 29 
nnung eine <hen auf offenem Plaße beschränkt sind, und ohne Rücksiht auf 
el. Kenntnisse und versönlihe Eigenschaften oft auch an Weiber, und 
16. überhaupt an Personen, denen ein anderer ordentlicher Erwerb 
sc<ten Waa- mangelt, verliehen werden, wo hingegen Krämereien, Handlungs- 
<4 auf den rechte geringerer Art [in sich fassen, die auf den Verkauf weit 
h der soge- zahlreicerer und bedeutenderer Waarengattungen in ordentlichen 
tischte Waa- Gewölbern ausgeübt werden, und bei deren Verleihung immerbin 
allen Arti- einige Kenntnisse und persönliche Eigenschaften vorausgeseßt werden. 
enstand ver- Commerz:Hofd. vom 27. Juni 1817. 
ad ö. Überdieß gibt es auc< no< Bewilligungen zum 
Verschleiße einzelner unbedeutender Artikel, wie 
Saarenlager Nägel , Nadeln , Bänder , Garn, Zwirn, Strumpfwirkerwaaren 
'r gänzliche u. dgl. , welhe nur als ein beschränkteres Krämerei - oder Ständ- 
1 mehreren <henbefugniß anzusehen und zu behandeln sind. 
Waar Hofkammerd. vom 14. Sept. 1816. 
ITECH Derlei Verschleißrechte gewisser Artikel sind auch mit ein- 
1, und sein zelnen Professionsrechten geseßlich verbunden, z.B. 
winn bon mit dem Bund- und Crepinmachergewerbe laut Hofd. vom 
13. Dept. 1793, mit dem Nadlergewerbe laut Hofd. vom 
14. Febr. 1794, mit dem Kammmacergewerbe laut Ver- 
; persönliche ordnung vom 23. „Nov. 1802, dann mit dem Kürschner- , Lederer- 
0 ausdrikel: gewerbe u. a. wie dieß im IC. Theile dieser Abhandlung vorkom- 
eim Blake men wird. 
SATIERE ad &. Das bewegliche Verkaufsrecht oder Hausiren be- 
1er, welche steht in dem Befugnisse zum Detailhandel von Haus zu Haus, 
Nittel ihrer ohne bestimmten Standort, ohne Anwendung bespannter Wägen. 
Hausirpatent vom S. Mai 1811 , 55. 8 und 9. 
mehr in po- 
) Ausübung 6. 33. 
sie sic) ge- 
tung. ad 2. Handel auf fremde Rechnung. 
Erinnerung Der Handel auf fremde Rechnung bildet den sogenannten 
henbefugnis- Speditions- und Commissionshandel. Sowohl auf die- 
z Recht ein sen letzteren Handel als auf alle oberwähnten einzelnen Han- 
delsgattungen , sie mögen nun Groß- oder Kleinhandlungen , Krä- 
mereien oder Srändc<henbefugnisse sein , Bezug nehmenden eigen- 
-Toiteinnen ibümlichen Bestimmungen sind ein Gegenstand der umständlichen 
eil an Auszeinandersezung. in dem Il. Theile dieser Abhandlung von dem 
he Beschäf desonderen Bewerbs8 = und Handelswesen. 
ugnissen ein 
uf den Ver- 
hben Stand-
	        
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