Von dem Gewerbs- und'Handelswesen. 353
gegen Es soll ferner die Einlösung der Kammerhandel und ' rauf
"Di rechten Gewerbe nach und nach, so wie si< dazu ein dem Arafio
| und dem Publicum nicht lästiger?jedoch sicherer-Fundus ergibt
bewirtt, inzwischen aber mit der Vermehrung der. Gewerbsleute, um;
es an der erforderlichen Concurrenz der Verkäufer. dem- Publico nie-,
M i 6- mals gebrechen zu lassen) näch Maß» ver immer mehr zunehmenden
Vollsmenge, und in so weit die Gewerbsleute mit Rücksicht. auf diese
mehreren Concurrenten', mit bürgerlicher Nahrung bestehen können,
| von in dem schon einges<lagenen Wege mittelst Ertheilung bioßer Personal-
man: befugnisse weiterhin vorgegangen werden.
| Allerb. "Entsc<hl.' vom 18. Oct. 1786, Rggsd. vom 8]...
id asi 1786.
97, a) Die in der Hofents<hl. vom 13. Juni 1778 zu erkennen gegebene Absicht,
nsten bei jedem Verkaufe eines solchen Gewerbes , dann Übertragung än einen
andern durc< Erbschaft, oder auf aavere Art, jederzeit an dem Norm«l-
nden werthe 10 Perc. dergestalt abzuschreiben, daß in zehn Veränderungen der
und Besitzer alle Verkäuflichkeit ves Gewerbes aufgehoben würde , blieb jedoch
fluß, „hne Erfolg.
des
1äre 6. 552.
+ ge: Errichtung eines Einlösungsfonds in Wiem
rgibt Damit zur dießfälligen Einlösung zein. unschädlicher Fundus
doch in obiger Art nacß und näch erzielet werde, wurde angeordnet: daß in
unft- Zukunfrein PersonalhandelnurgegenEntrichtung einer na <
ern, den Vermögenskräften,/ und nach der Dringlichkeit,
gen, mitder der Gewerbswerber ein. solches Recht zu er-
halten wünscht, so ho<.,als möglich-von Fall zu Fall
zu bestimmenden Concessionstaxe, verliehen, die. dießfalls
% eingehenden Gelder aber ad fundum puhlicum fruchtbringend ange»
? legt, und dann , wenn so viel beisammen. ist , . üm für „ein -Real-
gewerbsrecht 2/3 des Werthes vergüten zu können / das dießfällige
j em- Geld hierauf verwendet werden soll. |
Sbe- Eod.
flich- Rücksichtlic< der Beiträge zu dem Kammerhandeleinlösungsfonde
Ge- ist zwar keine allgemeine Bestimmung möglich , sondern es muß bei
änz* jeder einzelnen Verleihung vermittelst Unterbändlungen mit dem
neuen "Erwerber ein Pauschale-festgeseßt werden ; indejsen ist bei dieser
Verhandlung jene Summe zum Maßstabe zu nehmen, welche bei
hul- ähnlichen Gewerben im Jahre 1798 zum Kammerhandelseinlösungs-
dem fonde bezahlet wurde, und diese in der neuen Währung abzuführen.
acht Rggsv. vom 11. April 1814.
den. Überdieß muß jeder Personalgewerbswerber beim Magistrate einen
/92. Revers einlegen'/ daß - im Falle, zum Behufe der Gewerbsein-
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