354 TL. Theil XIV. Abhandlung.
lösung ,/ eine Nachtragszahlung erforderlich wäre, er sich hierzu her- mit
beilassen wolle. haf
Auf gleiche Art wird vorgegangen, wenn jemand ein cessionaris» sovd
sches Gewerde übernimmt.
Hofv. vom 15. April 1791. 47:
Die cessionarischen Gewerde liegen gewöhnlich im Vergleiche mit
den kammergütis<en Gewerben um niederere Normalpreise in ; daher En
die Acquirenien derselben verhalten werden, schrifrlich zu erklären, daß
im Falle von ihnen eine Nachtragszahlung zum Kammerhandelein- ver
[ösungsfond seiner Zeit gefordert würde, sie sole unweigerlich leisten hi:
wollen. Obgedachte Reverse werden beim Magistrate eingelegt, ohne Hit
den Unterschied zu beachten, welche Ortsobrigkeit die Amtshandlung
wegen der Gewerbsübertragung gepflogen hat, vielmehr selt die Re- W,
versabforderung voraus, daß das Gewerve von der competenten Obrig- Co
keit für ein cessionarisches anerkannt, und die Übertragung an einen un
Dritten bereits bewill:gr worden sey.
Die Handlungsbefügnisse , welc<e an Igsraeliten zum Behufe pr
ihrer Toleranz ertheilt werden , können jedoch nicht aus dem nämli- mi
<hen Gesichtspuncte berrachtet werden, aus welchem dergleichen Ver» eit
[eibungen an Christen geschehen ; denn Israeliten dürfen keineswegs sc
Mitglieder des Gremiums des bürgerlichen Handelsstandes werden, da:
sondern sie bleiben isolirte Händler, die wit dem bürgerlichen Han-
delsstande nichts gemein haben. Daraus folgt, daß sie keine zum w:
bürgerlichen Handelsstande gehörigen Classenhandlüngen erhalten, m
und auch hinsichtlich des Handlungsfondes keineswegs auf gleiche Art
behandelt werdenz und da die Errichtung des Einlösungsfondes ke
nur zum Besten des bürgerlichen Handelsständes bewilligt worden ist, .
so folgt daraus, daß Individuen / welche in das Gremium desselben 4
nicht eintreten , auch nicht verhalten werden können , zu dessen Be- "
sten einen Beitrag zu jenem Fonde zu leisten. %
Rggsd. vom 1. Nov. 1822.
3) Die bei dem Wiener Magistrate für Verleihung von Personalbefuguissen
eingehenden Beiträge sind nunmehr an die |, k, n. ö, Prov. Camcral- i
Ginnahmscasse mit dem Schlusse eines jeden viertel Jahres abzuführen. N
Die von Fall zu „Fall vou der. allgemeinen Hoffammer bewilligt wer-
denden Ablösungsbeträge für die zur Einlösung gelangenden kaufrechtli- 7
<hen Gewerbe , sind aber als laufende Verwaitungsauslagen , aus" det
x. |. n. öd. Cameral - Ausgabscasse zu befreiten.
Hoftammerd. vom 19, Jänner 1842 , Hofz. 2391 , Rggsz. 9059,
S. 533.
Mit welchen Gewerben die Einlösung vorzugsweise
geschehen soll.
Bei solcher nach und nach zu bewerkstelligenden Einlysung soll
jedoch immer darauf der Bedacht genommen werden. daß zuvörderst