3356 X. Theil XIV. Abhandlung.
Dieser allerh. Orts ausgesprochene Vorbehalt des Rechtsweges we
kann übrigens bei dem Umstande, wo die auf den Normalpreis der dri
verkäuflichen Gewerbe sich beziehenden Vorschriften rein politischer de
Natur sind, n'<t den Ziffer, sondern bloß die Valuta der de
Sadloshaltung zum Gegenstande haben. sit
9. Die auf solche Weise entschädigten Gewerbsleute sind auch le
zur Entrichtung derjenigen Beiträge zu verhalten , die bisher bei vs
Verleihung gleichartiger Personalgewerbe zur Vermehrung des Ein- 9“
lösungsfondes gefordert worden sind, 5
- Hofkzld. vom 24. Juni 1830 , Hofz. 14364, NRgg;. 36580. n
Das kt. |. Universal-Cameralzahlamt erhielt hiernach den Auftrag,
das Gesammrvermögen des Einlösungsfondes der Kammerhandel und
verkäuflichen Gewerbe vorschriftmäßig vom Oberkammeramte des Wiener '
Magistrates gehörig zu übernehmen, welches leßtere demnach zur unver- '
züglichen Übergabe angewiesen , und von der Regierung das dieß-
falls abgeschlossene Übernahms- und Übergabs- Commissionsprotocoll
vorgelegt wurde. .
Auch wurde die Regierung angewiesen , durch den Magistrat
das Oderkammeramt zu beauftragen, ihr fortan einen vierteljährigen
Ausweis, über die vom 1. August 1830 an , in den Kammerhandels
Einlösungsfond eingehenden Beträge vorzulegen, welche Ausweise die
Regierung der Hofkammer zu übermachen bat, damit das Universal-
Cameralzahlamt jedesmal zur Übernahme dieser Beträge , dem Ziffer
nach, gehörig angewiesen werden kann.
amm vom 24. Sept. 1830, Hofz. 33731 , Rggsz.
38819.
Um zur erforderlichen genauen Evidenz über die wirkliche Ver-
wendung jener Beträge zu gelangen , welche bisher zur Einlösung
der verkäuflichen Gewerbe angewiesen wurden, --- wurde die k. k.
Regierung beauftragt, in einem genauen verläßlichen Ausweise unter
Anführung der betreffenden Hofkammerv. vor Allem jene Beträge ,
welche von Seite des k. k. Universal - Cameralz;ahlamtes zum Be-
hufe der. Gewerbseinlösung angewiesen , und an das magistratische
Oberkammeramt abgeführt wurden , dann andererseits die specielle
Verwendung dieser Beträge in der Art ersichtlich zu machen , daß bei
jeder einzelnen Ausgabspost der Gewerbsbesißer welcher und ver Be-
trag mit welchem er befriedigt wurde, namhaft zu machen , die Hof-
Fammerverordnung, womit die Einlösung bewilligt, und der Bericht,
mit welchem der dießfällige Revers an die k. k. Hofkammer vorgelegt
wurde, anzuführen seyn wird.
Hofkammerd. vom 19. April 1833, Hofz. 15639, Rggsz.
24042.
In Bezug auf die Währung und Valuta, in welcher die Ein-
lösung sowohl dieser als aller übrigen zur Einlösung geeigneten Ge-