Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 357
weges werber geschehen soll , fand die allgemeine Hofkammer na<w dem aus-
is der drüclichen Wortlaute der allerh. Entsc<hl. vom 24. Oct. 1826, die
[<er den Besigern derlei Gewerbe die gebührende Schadloshaltung nach
a der der Frengsten Gerechtigkeit zusichert , nach welcher also der lebte Be-
sißer nicht meh1 fordern kann, als was er selöst für das Gewerbe aus-
au< legte. Für die in der Periode vom Jahre 1799 bis 11. März 1811
r bei vorgekommenen Veränderungen hat die Scala einzurreten , woge-
Ein- gen dem Geiste der bestehenden Directiven gemäß, für alle jene derlei
| Gewerbe , bei denen vor oder nach jenem Zeitabschnitte sich der Nor-
980, malpreis gestaltete, die Einlösung in Einlösungsscheinen zu geschehen
trag, at.
und ' Was die Modalitäten anbelangt, unter denen die Einlösung vor
tener sicb geben soll, so ist die allgemeine Hofkammer mit der vereinten
nver- Hofkanzlei übereingekommen, den Gewerbsbesitzern vorzüglich jenen,
dieß: auf deren Gewerben dingliche Rech«e vorgemerkt sind , die sich also
:ocoll ohne einer disponiblen Baarschaft ihrer Verbindlichkeiten schwer entle-
| digen können , =- die Ausgleichung mit ihren Gläwigern dadurch
strat zu erleichtern, daß die allgemeine Hofkammer den erforderlichen Be-
igen trag zur Einlösung derjenigen Gewerbsbesißer , die sid zur Annahme
ndels des Betrages bereit finden, an das städtische Obereinnehmeromt wird
e die erfolgen lassen, damit dasselbe, wenn der Magistrat die allfälligen
rsal- yechtlichen Verhältnisse zwischen den Gewerbsbesißern und ihren Gläu-
ziffer bigern durch die gewöhnlichen commissionellen Verfahren ausgetragen
haben wird, die dem Gewerbsbesißer noch gebührende Einlössumme
[99J- gehörig hinauszahle, und daß diese vom Oberkammeramte ausgeben-
de Auszahlung nur unter dem Einflusse.der die Interessen des Staats-
Ber- s<halßzes vertretenden Hoffammerprocuratur , und auf eine Act gesche-
[ung hen müsse, daß nach einmal erfolgter Hinauszahlung des Einlösbe-
6:8; trages das Arar, das die Einlösfonde übernommen hat, von jedwe-
nter dem richterlichen Einspruche frei bleibe , ist eine eben so natürliche als
ige y unerläßliche Bedingung.
Be- In dieser Gemäßheit fand die allgemeine Hofkammer zu verord-
ische nen, daß die Auszahlung des Eintösbetrages nicht früher als die Hof-
ielle kammerprocuratur hierzu ihre Beistimmang gist, und nicht anders
| ber als gegen die Einlegung eines vorgezeichneten die Stelle der Quittung
Be- vertretenden auf den classenmäßigen Stempel auszufertigenden Re-
2of- verses, der von der Hoffammerprocuratur bestätigt seyn muß, erfolgt
icht, werde.
legt Hofkammerd. vom 26. Juli 1831, Hofz. 23345- Rggsz. 40794.
: Bei diesem Verfahren wird jedoch die Partei, um deren Gewerbe
893 es sich handelt, vorläufig in der Art der Zablunggsteistung , die ihr
Fin- bevorsteht , mit dem Beisatze in die Kenntniß geseßt / daß - wenn sie
Ge- sich hinsichtlich der Valuta oder Scala beschwert glaubt, ihr der
- Rechtsweg offen stehe. Ist sie aber mit der directivmäßigen Einls-