Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 357 
weges werber geschehen soll , fand die allgemeine Hofkammer na<w dem aus- 
is der drüclichen Wortlaute der allerh. Entsc<hl. vom 24. Oct. 1826, die 
[<er den Besigern derlei Gewerbe die gebührende Schadloshaltung nach 
a der der Frengsten Gerechtigkeit zusichert , nach welcher also der lebte Be- 
sißer nicht meh1 fordern kann, als was er selöst für das Gewerbe aus- 
au< legte. Für die in der Periode vom Jahre 1799 bis 11. März 1811 
r bei vorgekommenen Veränderungen hat die Scala einzurreten , woge- 
Ein- gen dem Geiste der bestehenden Directiven gemäß, für alle jene derlei 
| Gewerbe , bei denen vor oder nach jenem Zeitabschnitte sich der Nor- 
980, malpreis gestaltete, die Einlösung in Einlösungsscheinen zu geschehen 
trag, at. 
und ' Was die Modalitäten anbelangt, unter denen die Einlösung vor 
tener sicb geben soll, so ist die allgemeine Hofkammer mit der vereinten 
nver- Hofkanzlei übereingekommen, den Gewerbsbesitzern vorzüglich jenen, 
dieß: auf deren Gewerben dingliche Rech«e vorgemerkt sind , die sich also 
:ocoll ohne einer disponiblen Baarschaft ihrer Verbindlichkeiten schwer entle- 
| digen können , =- die Ausgleichung mit ihren Gläwigern dadurch 
strat zu erleichtern, daß die allgemeine Hofkammer den erforderlichen Be- 
igen trag zur Einlösung derjenigen Gewerbsbesißer , die sid zur Annahme 
ndels des Betrages bereit finden, an das städtische Obereinnehmeromt wird 
e die erfolgen lassen, damit dasselbe, wenn der Magistrat die allfälligen 
rsal- yechtlichen Verhältnisse zwischen den Gewerbsbesißern und ihren Gläu- 
ziffer bigern durch die gewöhnlichen commissionellen Verfahren ausgetragen 
haben wird, die dem Gewerbsbesißer noch gebührende Einlössumme 
[99J- gehörig hinauszahle, und daß diese vom Oberkammeramte ausgeben- 
de Auszahlung nur unter dem Einflusse.der die Interessen des Staats- 
Ber- s<halßzes vertretenden Hoffammerprocuratur , und auf eine Act gesche- 
[ung hen müsse, daß nach einmal erfolgter Hinauszahlung des Einlösbe- 
6:8; trages das Arar, das die Einlösfonde übernommen hat, von jedwe- 
nter dem richterlichen Einspruche frei bleibe , ist eine eben so natürliche als 
ige y unerläßliche Bedingung. 
Be- In dieser Gemäßheit fand die allgemeine Hofkammer zu verord- 
ische nen, daß die Auszahlung des Eintösbetrages nicht früher als die Hof- 
ielle kammerprocuratur hierzu ihre Beistimmang gist, und nicht anders 
| ber als gegen die Einlegung eines vorgezeichneten die Stelle der Quittung 
Be- vertretenden auf den classenmäßigen Stempel auszufertigenden Re- 
2of- verses, der von der Hoffammerprocuratur bestätigt seyn muß, erfolgt 
icht, werde. 
legt Hofkammerd. vom 26. Juli 1831, Hofz. 23345- Rggsz. 40794. 
: Bei diesem Verfahren wird jedoch die Partei, um deren Gewerbe 
893 es sich handelt, vorläufig in der Art der Zablunggsteistung , die ihr 
Fin- bevorsteht , mit dem Beisatze in die Kenntniß geseßt / daß - wenn sie 
Ge- sich hinsichtlich der Valuta oder Scala beschwert glaubt, ihr der 
- Rechtsweg offen stehe. Ist sie aber mit der directivmäßigen Einls-
	        
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