Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 8
ng des 6. 558.
Wg Inwiefern das Patent vom Jahre 1832 auch für die
dT Gerichtsbehörden Gültigkeit hat.
| In Folge Hofd. vom 14. Sept. 1832, Z. 5529 hat das durc
57487. die politische Behörde bereits öffentlich kundgemachte Patent über die
jesuchen Privilegien vom 31. Marz 1832, insofern sich die Anordnung
en.über desselben auf Gerich t8bebhörden beziehen ,/ den lehtern zur
Nachachtung zu dienen.
45709. Note des Appell. Gerichts vom 24. Sept. 1832, Ngg8z. 54379.
6. 536.
In Beziehung auf die Detailsäusführung hat es
bei dem älteren Verfahren zu verbleiben.
wurde In Beziehung auf die Detailsführung und den Geschäftsgang
on. ein hat es jedoch bei der bisherigen Übung zu verbleiben. Sollte indessen
n für die Landesstelle eine Vereinfachung der Manipulation in einem oder
führt, dem anderen Puncte für angemessen finden, so hat sie die Vorschläge
eistes , darüber zu erstatten.
werde, Hofkammerd. vom 16. August 1832 - Hofz- 33089 , Rggsz -
estellt, 45432:
ung Es ist also nothwendig, alle diejenigen früheren Geseße, und
7 rhe- Verordnungen hier anzuführen, welche sich auf die Detailausführung
in und den Geschäftsgang beziehen und noch in Übung sind.
Ed so 6. 557.
121 Ordnung, wievon dem nun geltenden Privilegien-
systeme zu handeln ist
Von dem nun geltenden Privilegiensysteme wird in folgender
Ordnung gehandelt :
Gef. 1. a) von den Gegenständen der ausschließenden Privilegien z
Fan b) von dem Verfahren zur Erlangung derseiben z
IN 6) von den Privilegien - Taxen;
andels- d) von den mit dem ausschließenden Privilegium verbundenen
vrzügli- Vortheilen und Befugnissen z
Wien , e) von dem Anfange, der Dauer und dem Umfange ber aus»
rechlli- schließenden Privilegien ;
htsfälle f) von dem Erlöschen / und
die be- g) von Einregistrirung derselben ;
assenen bh) von dem Verfahren bei entstehenden Streitigkeiten , und
. Wien von der Strafsanction.
u der
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